Revidierte Gebührenordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs tritt Anfang 2019 in Kraft

Bern, 30.11.2018 - Wer ungerechtfertigt betrieben wird, kann künftig dafür sorgen, dass Dritte nicht von der Betreibung erfahren. Die Bearbeitung eines entsprechenden Gesuchs wird 40 Franken kosten. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. November 2018 die revidierte Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.

Der Bundesrat hat am 14. September 2018 bereits eine Änderung des SchKG auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Demnach kann ein betriebener Schuldner künftig vom Betreibungsamt verlangen, dass über eine ungerechtfertigte Betreibung gegenüber Dritten keine Auskunft mehr erteilt wird. Der betriebene Schuldner muss dafür ein entsprechendes Gesuch beim Betreibungsamt einreichen. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger während drei Monaten keine Anstalten gemacht hat, den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen. Für die Bearbeitung eines solchen Gesuches durch das zuständige Betreibungsamt legt die revidierte Gebührenverordnung nun eine Pauschalgebühr von 40 Franken fest. Sie muss vom Gesuchsteller gleichzeitig mit der Einreichung des Gesuchs bezahlt werden. Die Pauschalgebühr stellt sicher, dass schweizweit von allen Betreibungsämtern für die gleiche Tätigkeit die gleiche Gebühr eingefordert wird.


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