Handlungsbedarf bei der Revision von Vorsorgeeinrichtungen

Bern, 30.11.2018 - In der 2. Säule gibt es Handlungsbedarf bei der Revision von Vorsorgeeinrichtungen. Zu diesem Schluss kommt der Bundesrat in einem Bericht zur Weisungsbefugnis der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV), den er in seiner Sitzung vom 30.11.2018 verabschiedet hat.

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) prüfte 2015 stichprobenweise die Qualität der externen Revisionsberichte über Vorsorgeeinrichtungen und stellte eine hohe Fehlerquote fest. Sie beabsichtigte, mit einer neuen Weisung die Anforderungen an die Revisionsstellen festzulegen, was in der Anhörung bei interessierten Verbänden und Behörden stark kritisiert wurde. Ständerat Erich Ettlin reichte darauf das Postulat 16.3733 „Keine neue Soft-Regulierung durch die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge“ ein. Mit der Annahme des Postulats wurde der Bundesrat beauftragt, die Weisungskompetenz der OAK-BV nach dem geltenden Recht zu prüfen und gegebenenfalls eine Anpassung zu erwägen.

In seinem Bericht kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die OAK BV mit dem Weisungsentwurf ihre gesetzlichen Kompetenzen überschritten hätte. Er ist der Ansicht, dass die OAK BV zwar Weisungen an Revisionsstellen erlassen dürfe. Insbesondere dürfe sie Vorgaben zur materiellen Prüftätigkeit der zugelassenen Revisionsstellen machen, um ihren gesetzlichen Auftrag zur Qualitätssicherung in der beruflichen Vorsorge erfüllen zu können. Die Einführung einer Spezialzulassung für die Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen sei aber dem Gesetzgeber vorbehalten. Der Bundesrat bezog für die Erarbeitung seines Berichts auch ein Gutachten eines unabhängigen Experten, Prof. Dr. Thomas Gächter, Universität Zürich, ein, das allerdings der OAK BV jede Weisungsbefugnis an Revisionsstellen abspricht.

Der Bundesrat anerkennt in seinem Bericht aber auch den von der OAK BV aufgezeigten Handlungsbedarf bei der Revision von Vorsorgeeinrichtungen. Er beauftragt das Eidgenössische Departement des Innern EDI, gesetzgeberische Schritte zu prüfen.


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