Weiterentwicklung der Armee: Bundesrat beschliesst die nächsten Schritte für eine weiterhin erfolgreiche Umsetzung

Bern, 21.11.2018 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. November 2018 verschiedene Verordnungsrevisionen verabschiedet, welche die Vorgaben des neuen Militärgesetzes für die Weiterentwicklung der Armee (WEA) präzisieren. Sie treten auf den 1. Januar 2019 in Kraft.

Die WEA hat eine kleinere, aber flexiblere und besser ausgerüstete Armee zum Ziel. Ihre Umsetzung begann am 1. Januar 2018 und dauert rund fünf Jahre. Die WEA ist gut gestartet und ist  auf Kurs. Für die Umsetzung des revidierten Militärgesetzes (MG) ist eine Reihe von Verordnungen zu revidieren. Einige dieser Verordnungen hat der Bundesrat bereits angepasst. Weitere Revisionen hat der Bundesrat nun an seiner Sitzung vom 21. November verabschiedet und auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Im Laufe der Umsetzung werden noch zusätzliche Verordnungsrevisionen folgen.

Verordnung über die Militärische Sicherheit: Schwerpunkt dieser Änderungen ist die neue Umschreibung der Aufgaben der Organe der Militärischen Sicherheit. Einerseits sollen bisherige Aufgaben verständlicher formuliert und andererseits neue Aufgaben auf Verordnungsstufe präzisiert werden. Eine neue Aufgabe stellt die Spontanhilfe der Militärpolizei zugunsten ziviler Polizeiorgane und des Grenzwachtkorps dar. Eine Spontanhilfe kann nur auf Gesuch der genannten Behörden und im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere erfolgen. Ebenfalls neu ist die Beschreibung der Aufgaben des Dienstes für präventiven Schutz der Armee, welcher im Sinn des Eigenschutzes laufend die militärische Sicherheitslage beurteilt. Im Übrigen wird im Rahmen der revidierten Verordnung überall die Terminologie der WEA übernommen.

Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee: Mit dieser Anpassung werden die Aufgaben des Nachrichtendienstes der Armee (NDA) verständlicher formuliert , die Regelung der Zusammenarbeit mit ausländischen Dienststellen aktualisiert und die neu zur Verfügung stehende nachrichtendienstliche Informationsquelle der Bildaufklärung auf Verordnungsstufe abgebildet. An den Tätigkeiten des NDA wird sich mit diesen punktuellen Anpassungen der V-NDA im Wesentlichen nichts ändern. Die V-NDA regelt die Aufgaben und Befugnisse des NDA und die Zusammenarbeit mit Stellen von Bund und Kantonen sowie mit ausländischen Behörden. Weiter regelt sie die Beschaffung, Bearbeitung und Weitergabe von für die Armee bedeutsamen Informationen über das Ausland, den Quellenschutz und die Kontrolle des NDA.

Verordnung über die militärische Katastrophenhilfe im Inland: Aufgrund der Neugliederung der Armee und der Neuorganisation der Militärverwaltung mussten die Zuständigkeiten gemäss den neuen Strukturen angepasst werden. Die neue Struktur der Armee strebt eine klare Gliederung in die Bereiche Ausbildung, Einsatz und Unterstützung an. Alle Einsätze werden neu durch das Kommando Operationen geführt. Nebst diesen Anpassungen wurden zwecks Verständlichkeit redundante Regelungen bereinigt und thematisch zusammengefasst sowie Verfahrensabläufe vereinfacht dargestellt.

Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen: Die Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) resp. die Verordnung des VBS über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA-VBS) mussten als Konsequenz des Projektes WEA und den damit einhergehenden Anpassungen in den Bereichen Struktur, Bestand und Ausbildungsmodell totalrevidiert werden. Die Vorgaben zur persönlichen Ausrüstung der Angehörigen der Armee, die bisher in zwei Verordnungen geregelt waren, wurden überarbeitet und an das neue Dienstleistungsmodell angepasst. Insbesondere wurde eine Zusammenlegung der VPAA und der VPAA-VBS umgesetzt und damit so weit als möglich eine Vereinfachung erzielt.

Verordnung über die Feldpost: In Folge der Aufhebung des Feldpostdienstes als Dienstzweig und im Rahmen der WEA wurden die Inhalte der entsprechenden Verordnung überprüft und geringfügig erneuert. Dabei geht es um Fragen der Organisation der Feldpost.

Verordnung über die Militärdienstpflicht: Mit der Weiterentwicklung der Armee wurde der Zeitpunkt der Rekrutierung flexibilisiert, aber auf das Ende des Jahres, in dem das 24. Altersjahr vollendet wird, beschränkt. Nun zeigt sich, dass sich trotz dieser Flexibilisierung weiterhin für die Armee fähige Schweizerinnen und Schweizer auch später freiwillig zum Militärdienst melden. Um dieses Potential zu nutzen, erteilt der Bundesrat mit einer Änderung der Verordnung über die Militärdienstpflicht dem Kommando Ausbildung die Kompetenz, entsprechende Gesuche zu prüfen und Freiwillige zur Rekrutierung zuzulassen. Bedingung ist, dass diese die vorgesehene Anzahl Tage Ausbildungsdienst bis zur gesetzlichen Altersgrenze für den Militärdienst erfüllen können und die Armee einen Bedarf an ihnen hat. Gesuche sind an das Kommando Ausbildung in Bern zu richten.

Aufhebung der Verordnung über die territorialen Aufgaben der Armee: Die territorialdienstlichen Fachbereiche sind bereits heute zum grössten Teil in zivile Kompetenzen überführt worden. So werden gewisse Aufgaben zur Sicherstellung existentieller Bedürfnisse durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz wahrgenommen. Zudem sind Einsätze der Armee sowie deren Zusammenarbeit mit zivilen Partnern in mehreren spezifischen Verordnungen eingehend geregelt (Verordnung über den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst; Verordnung über den Truppeneinsatz für den Grenzpolizeidienst; Verordnung über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen; Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln; Verordnung über die militärische Katastrophenhilfe im Inland).

Aufhebung der Verordnung über die Feldzeichen der Armee: Die Verordnung über die Feldzeichen in der Armee (Feldzeichenverordnung) enthält keine Bestimmungen mit Aussenwirkungen. Sie regelt, welche Truppenkörper eine Fahne oder eine Standarte als Feldzeichen führen können. Es handelt sich dabei um eine armeeinterne Thematik, welche in einem Reglement vollzogen werden kann. Im Sinne der Deregulation wird die Feldzeichenverordnung aufgehoben.


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