Rückzahlung der Mehrwertsteuer auf Empfangsgebühren an alle Haushalte in Vorbereitung

Bern, 14.11.2018 - In vier Musterfällen hat das Bundesgericht am 2. November 2018 die Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren von 2010 bis 2015 angeordnet. Als Folge dieser Urteile schlägt das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vor, dass der Bund die Mehrwertsteuer an alle Haushalte zurückerstattet. Das UVEK bereitet nun eine gesetzliche Grundlage für eine pauschale Rückzahlung in Form einer Gutschrift an alle Haushalte vor, ohne dass diese aktiv werden müssen.

Das UVEK erarbeitet, wie vom Parlament in der Motion 15.3416 Flückiger verlangt, eine gesetzliche Grundlage, die eine Rückzahlung der Mehrwertsteuer an alle Haushalte ermöglicht. Dies soll über eine pauschale Gutschrift auf der Abgaberechnung der künftigen Erhebungsstelle Serafe erfolgen. Die Höhe der Rückzahlung bemisst sich am Betrag der zu Unrecht erhobenen Mehrwertsteuer und der Anzahl abgabepflichtiger Haushalte zum Zeitpunkt der Rückzahlung. Zwischen 2010 und 2015 wurden rund 170 Millionen Franken Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren bezahlt. Gestützt auf eine aktuelle grobe Schätzung wird sich der Rückerstattungsbetrag in der Grössenordnung von 50 Franken pro Haushalt bewegen. Das Parlament wird darüber abschliessend zu befinden haben.  

Wer bereits ein Gesuch um Rückerstattung der Mehrwertsteuer eingereicht hat, wird die Rückzahlung ebenfalls als Gutschrift auf die Abgaberechnung erhalten.

Hintergrund

In einem ersten Verfahren hatte das Bundesgericht im April 2015 entschieden, dass die Empfangsgebühren nicht der Mehrwertsteuer unterstehen. Seither wird auf den Radio- und Fernsehgebühren keine Mehrwertsteuer mehr erhoben. Die Frage der Rückzahlung liess das Bundesgericht im ersten Entscheid offen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Konsumentenorganisationen verlangten anschliessend in einem weiteren Verfahren die Rückerstattung der Mehrwertsteuer für die Zeit von 2005 bis 2015. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Anspruch in seinem Urteil vom 6. März 2017, das Bundesgericht hat ihn nun aber wegen der mehrwertsteuerrechtlichen Verjährung auf die Zeit ab Januar 2010 begrenzt. Es bestätigte im Grundsatz ein bereits im September 2018 veröffentlichtes Urteil in einem Einzelfall.


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