Berufliche Vorsorge: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung per 1. Januar 2019

Bern, 30.10.2018 - Auf den 1. Januar 2019 werden die seit 2015 ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 1,5 %.

Gemäss Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Eine erste Anpassung dieser BVG-Renten erfolgt nach drei Jahren. Danach sind die Anpassungen mit dem Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und finden in der Regel alle zwei Jahre statt.

Die Berechnung des Anpassungssatzes von 1,5 % basiert auf der Preisentwicklung zwischen September 2015 und September 2018 gemäss Index der Konsumentenpreise (Septemberindex 2015 = 97,70 und Septemberindex 2018 = 99,13; Basis Dezember 2010 = 100).

Im Jahr 2019 unverändert bleiben hingegen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die 2008 sowie zwischen 2010 und 2014 entstanden sind und noch nie angepasst wurden, da der Septemberindex 2018 unter den Preisindizes in den Entstehungsjahren lag. Gleiches gilt für die nachfolgende Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2010 entstanden sind. Diese Fälle werden im Rahmen der nächsten AHV-Rentenerhöhung geprüft, also frühestens auf den 1. Januar 2021.

Die Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden von den Vorsorgeeinrichtungen entsprechend ihrer finanziellen Möglichkeiten angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (Art. 36 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung erläutert die Beschlüsse in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht.


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