Zweite Etappe der Teilrevision des Luftfahrtgesetzes tritt per 1. Januar 2019 in Kraft

Bern, 17.10.2018 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 17. Oktober 2018 entschieden, dass die zweite Etappe der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG) zusammen mit den entsprechend angepassten Verordnungen per 1. Januar 2019 in Kraft tritt. Zu den Hauptthemen der Vorlage gehören ein neues Konzept zur Erfassung und Verwaltung von Luftfahrthindernissen und die Übertragung von Flugsicherungsdienstleistungen

Im Januar 2018 trat die erste Etappe der Teilrevision des Bundesgesetzes (LFG 1+) über die Luftfahrt in Kraft. Die Anpassungen betrafen vorwiegend die Luftsicherheit (Security). Nun hat der Bundesrat über die zweite Etappe entschieden. Damit soll auch ein neues Konzept zur Erfassung und Verwaltung von Luftfahrthindernissen zur Anwendung kommen, das administrative Erleichterungen bringt. Künftig reicht es für bestimmte Luftfahrthindernisse wie beispielsweise Antennen oder temporäre Objekte, sie zu registrieren, wenn sie eine bestimmte Höhe aufweisen. Bisher mussten sie im Einzelfall bewilligt werden.

Mit der Vorlage wird zudem die Übertragung von Flugsicherungsdienstleistungen neu geregelt. Die Flugsicherung Skyguide soll künftig die Möglichkeit erhalten, unter gewissen Voraussetzungen, Flugsicherungsdienstleistungen an andere Organisationen zu übertragen. Die Vorlage legt die Rahmenbedingungen fest, unter denen lokale Flugsicherungsdienstleistungen auf einen Flugplatzhalter übertragen werden können. Mit dieser Änderung wird eine Reduktion der Flugsicherungskosten auf Regionalflugplätzen angestrebt.

Die zweite Etappe der Teilrevision des Luftfahrtgesetztes tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.


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