Bundesrat beschliesst Anpassungen am Finanzausgleich

Bern, 28.09.2018 - Aufgrund der Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts 2016–2019 zum Finanzausgleich und gestützt auf das Ergebnis der Vernehmlassung schlägt der Bundesrat eine Reform des Finanzausgleichs vor. Als wichtigstes Element soll die Mindestausstattung im Ressourcenausgleich auf 86,5 Prozent des schweizerischen Mittels erhöht und gleichzeitig gesetzlich garantiert werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. September 2018 die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Im Wirksamkeitsbericht zum Finanzausgleich 2016–2019 hat der Bundesrat aufgezeigt, dass sich aufgrund der geltenden Berechnungsmethode im Ressourcenausgleich die Ausgleichszahlungen stark erhöht haben. Die angestrebte minimale Pro-Kopf-Ausstattung wurde von allen Kantonen deutlich übertroffen. Aus diesem Grund unterstützte der Bundesrat Reformvorschläge der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK). Deren Kernelement bildet eine garantierte Mindestausstattung jedes Kantons von 86,5 Prozent des schweizerischen Mittels. Im Rahmen der Vernehmlassung wurde dieser Vorschlag weitgehend begrüsst, insbesondere von der grossen Mehrheit der Kantone. In der nun verabschiedeten Botschaft schlägt der Bundesrat die folgenden Anpassungen vor:

  • Die Mindestausstattung des ressourcenschwächsten Kantons wird auf 86,5 Prozent des schweizerischen Mittels erhöht und garantiert.
  • Die Verteilung der Mittel auf die ressourcenschwachen Kantone wird leicht angepasst.
  • Der Bundesanteil am Ressourcenausgleich wird auf das verfassungsmässige Maximum erhöht.
  • Die Bundesmittel reduzieren sich durch die Änderung der Berechnungsmethode gegenüber heute um bis zu 280 Millionen Franken pro Jahr. Der Bundesrat ist bereit, diese Mittel in den nächsten sechs Jahren vollumfänglich den Kantonen zur Verfügung zu stellen, um die Auswirkungen der Anpassungen zu mildern. Sie werden zur einen Hälfte dem soziodemografischen Lastenausgleich zu Gute kommen. Zur anderen Hälfte fliessen sie zeitlich befristet in den Jahren 2021–2025 degressiv ausgestaltet den ressourcenschwachen Kantonen zu.
  • Die Dotationen des Ressourcen- und des Lastenausgleichs werden nicht mehr alle vier Jahre mittels eines Bundesbeschlusses festgelegt, sondern im Gesetz verankert und jährlich fortgeschrieben.
  • Die Berücksichtigung der Vermögen im Ressourcenpotenzial der Kantone wird leicht angepasst.
  • Der nächste Wirksamkeitsbericht soll einmalig eine Periode von sechs statt vier Jahren umfassen.

Die Ausgleichsgefässe

Der Ressourcenausgleich
hat zum Ziel, Kantone mit unterdurchschnittlichen eigenen Res­sourcen, die so genannten ressourcenschwachen Kantone, mit genügend frei verfügbaren Finanzmitteln auszustatten. Er wird durch den Bund und die ressourcenstarken Kantone fi­nanziert. Die Ressourcenstärke misst die steuerlich ausschöpfbare wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kantone.

Die beiden Lastenausgleichsgefässe: Kantone, die durch ihre Bevölkerungsstruktur oder Zentrumsfunktion übermässig belastet sind, werden durch den soziodemografischen Lastenausgleich (SLA) entlastet. Kantone, die bedingt durch ihre Höhenlage, die Steilheit des Geländes oder aufgrund ihrer spezifischen Besiedlungsstruktur übermässig Lasten zu tragen haben, werden durch den geografisch-topografischen Lastenausgleich (GLA) entlastet. SLA und GLA werden vollständig durch den Bund finanziert.

Der Härteausgleich stellt sicher, dass kein ressourcenschwacher Kanton durch den Über­gang zum neuen Finanzausgleichsystem im Jahr 2008 finanziell schlechter gestellt wird. Er endet spätestens 2035 und wird seit 2016 jährlich um 5 Prozent des Anfangsbetrags abgebaut. Ein anspruchsberechtigter Kanton verliert seinen Anspruch auf Härteausgleich, wenn er ressourcenstark wird. Die Dotation des Härteausgleichs reduziert sich dementsprechend. Der Härteausgleich wird vom Bund (zwei Drittel) und von den Kantonen (ein Drittel) finanziert.


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