Observationen durch Sozialversicherungen: Vernehmlassung zur Verordnung eröffnet

Bern, 21.09.2018 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. September 2018 die Verordnungsbestimmungen für Observationen durch die Sozialversicherungen in die Vernehmlassung gegeben. Dabei geht es insbesondere um die Anforderungen an die Spezialistinnen und Spezialisten, die mit verdeckten Beobachtungen betraut werden, aber auch um die Aktenführung, die Datensicherheit und das Akteneinsichtsrecht. Die Verordnungsänderungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die vom Parlament beschlossenen gesetzlichen Grundlagen für die Überwachung von Versicherten in der Abstimmung vom 25. November angenommen werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 21. Dezember 2018.

Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die versicherungsinternen oder -externen Fachleute, die mit Observationen betraut werden, für diese Tätigkeit eine Bewilligung benötigen. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie nicht wegen Verbrechen oder Vergehen verurteilt worden sind, nicht gepfändet wurden oder in Konkurs gefallen sind und dass sie über die nötigen Rechtskenntnisse, eine genügende Ausbildung und über Erfahrung in der Personenüberwachung verfügen. Eine solche Bewilligung entbindet allerdings nicht von allfälligen kantonalen Bewilligungspflichten, die zusätzlich zu erfüllen sind.

Die Bewilligung darf nicht zu Werbezwecken verwendet werden, ist maximal fünf Jahre gültig und wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Zuständig für Erteilung und Entzug der Bewilligung ist das Bundesamt für Sozialversicherungen, das ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der Personen mit Bewilligung führt.

Anforderung an Aktenführung, Datensicherheit und Einsichtsrecht

Die Verordnung definiert auch die Standards für die Führung, die Aufbewahrung und die Vernichtung der Akten: Jeder Observationsfall muss systematisch und umfassend dokumentiert werden; Datensicherheit und Vertraulichkeit müssen gewährleistet sein; die Vernichtung der Akten muss kontrolliert und protokolliert werden. Zudem schreibt die Verordnung vor, wie die Betroffenen über eine Observation informiert werden und Einsicht in die Observationsakten erhalten. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass die Betroffenen in jedem Fall über eine erfolgte Observation informiert werden und damit die Möglichkeit haben, die Rechtmässigkeit der Observation von einem Gericht überprüfen zu lassen.

Abstimmung über Observationsartikel am 25. November

Nach Ansicht von Bundesrat und Parlament sollen die Sozialversicherungen, insbesondere die Invalidenversicherung und die Unfallversicherung, eine gesetzliche Grundlage erhalten, um bei einem Verdacht auf ungerechtfertigten Leistungsbezug zur Abklärung auch Observationen durchführen zu können. Das Parlament hat dafür am 16. März eine Ergänzung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verabschiedet. Dagegen wurde das Referendum ergriffen, die Abstimmung findet am 25. November statt. Damit sich die Stimmberechtigten ein umfassendes Bild der vorgeschlagenen Änderungen machen können, legt der Bundesrat seinen Vorschlag für die notwendigen Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bereits vor dieser Abstimmung vor.


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