BVG-Kommission empfiehlt dem Bundesrat einen Mindestzinssatz von 0.75%

Bern, 04.09.2018 - Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfiehlt dem Bundesrat, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2019 von heute 1% auf 0.75% zu senken. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss.

Die Vorschläge der Kommissionsmitglieder reichten von 0.25% bis 1.25%. Es wurde über verschiedene Varianten abgestimmt. In der Schlussabstimmung hat sich eine knappe Mehrheit für 0.75% und gegen 1 % ausgesprochen. Entscheidend für die Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.

Die BVG-Kommission hat im Frühjahr eine neue Vorgehensweise beschlossen, wie sie ihre Empfehlung an den Bundesrat erarbeitet (siehe Bericht Mindestzins unter Links). Die bisherige Formel der Mehrheit der BVG-Kommission beruht auf einem langfristigen Durchschnitt der 7-jährigen Bundesobligationen. Ausserdem werden die übrigen Anlagemöglichkeiten von Aktien, Anleihen und Liegenschaften mit einem Aufschlag berücksichtigt. Da der durchschnittliche Zinssatz auf absehbare Zeit fällt, produziert diese Formel ungeachtet der Finanzmarktentwicklung in der Tendenz immer tiefere Werte. Die BVG-Kommission hat ihre Formel deshalb angepasst. Der aktuelle Satz der 10-jährigen Bundesobligationen dient neu darin als Basis. Ausserdem wird die Entwicklung der übrigen Anlagemöglichkeiten etwas stärker berücksichtigt, allerdings nicht nur als Aufschlag, sondern im ungünstigen Falle auch als Abschlag. Die neue Formel basiert demnach grundsätzlich auf demselben Prinzip wie die bisherige, trägt aber der aktuellen Zinsentwicklung stärker Rechnung. Da die neue Formel ein etwas höheres erwartetes Ergebnis als die alte Formel aufweist, wird die BVG-Kommission noch mindestens drei Jahre lang neben der neuen Formel auch die bisherige Formel in ihre Abwägungen einbeziehen.

Neben der angepassten Formel zur Bestimmung des Satzes, die Ende Juli 2018 einen Wert von 0.78% ergibt, werden aber auch weitere Rahmenbedingen berücksichtigt. Diese umfassen einerseits die Tragbarkeit des Satzes für die Vorsorgeeinrichtungen in Bezug auf die Erträge, die sie selbst auf dem Finanzmarkt erzielen können. Anderseits müssen die Einrichtungen auch in der Lage sein, das Leistungsziel zu erreichen, damit sie für die einzelnen Versicherten ein genügendes Vorsorgeguthaben äufnen können.

Zu berücksichtigen ist ebenso, dass nicht die ganze Rendite einer Vorsorgeeinrichtung für die Mindestverzinsung verwendet werden kann. Die Vorsorgeeinrichtungen haben auch die gesetzliche Pflicht, Wertschwankungsreserven zu bilden, notwendige Rückstellungen vorzunehmen und die gesetzlichen Rentenanforderungen zu erfüllen. Soweit nicht anderweitig finanziert, müssen sie auch die Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtung mit dem Vermögensertrag decken.

Bei der Empfehlung der Kommission wurde berücksichtigt, dass es sich um einen Minimalzins handelt. Das paritätisch besetzte oberste Organ kann diesen Satz überschreiten, sofern die finanzielle Situation es zulässt. Diejenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche nur das Obligatorium der beruflichen Vorsorge versichern und damit unter dem hohen Umwandlungssatz in der beruflichen Vorsorge leiden, haben diesen Spielraum jedoch oft nicht.

Die Entscheidung über den Mindestzinssatz obliegt dem Bundesrat.


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Präsidentin der Eidg. BVG-Kommission
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