WEKO Sekretariat schliesst Vorabklärung zum Service Après-Vente für Uhren ab

Bern, 28.08.2018 - Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO Sekretariat) schliesst die Vorabklärung gegen die Uhrenhersteller Swatch Group, LVMH, Rolex, Richemont, Audemars Piguet und Breitling ab. Es verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung.

Auslöser für die Vorabklärung waren Beschwerden, wonach die Nachverkaufsdienstleistungen (Service Après-Vente; SAV) für Uhren nicht durch unabhängige Uhrmacher erbracht werden könnten, da sie von den Herstellern nicht mit den erforderlichen Ersatzteilen beliefert würden. Die Vorabklärung richtete sich gegen die Uhrenhersteller The Swatch Group AG, LVMH Swiss Manufactures SA, Rolex S.A., Richemont International SA, la société anonyme de la Manufacture d'horlogerie Audemars Piguet und Breitling SA. Kerngegenstand der Vorabklärung war die Frage, ob die Weigerung, Ersatzteile an unabhängige Uhrmacher zu liefern, kartellrechtlich problematisch ist.

Das WEKO Sekretariat befragte neben den Uhrenherstellern zahlreiche andere Marktteilnehmer wie Bijouterien, Uhrmacher und den Verband Schweizer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte (VSGU). Zunächst war zu klären, wie die SAV-Systeme der Uhrenhersteller ausgestaltet sind und welche Auswirkungen sie auf den Markt haben. Daneben wurden Informationen zu den Markt- und Wettbewerbsverhältnissen im Bereich SAV eingeholt.

Die Befragung ergab, dass die SAV-Systeme auf vertraglichen Vereinbarungen beruhen. Diese sehen Selektionskriterien vor, welche ein SAV-Partner zu erfüllen hat. Die Vereinbarungen stellen Wettbewerbsabreden dar; die SAV-Systeme sind als selektive Vertriebssysteme zu qualifizieren. Diese können als rein qualitativ betrachtet werden, was nach der Praxis der Wettbewerbskommission (WEKO) nicht zu einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung führt. Diese Einschätzung gilt jedoch nicht für Uhrenhersteller, die den Verkauf von Uhren mit dem SAV verknüpft haben. Bei diesen könnten Abreden vorliegen, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen; offen ist jedoch, ob die Abreden aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden könnten.

Für das WEKO Sekretariat ist zudem nicht ausgeschlossen, dass die Uhrenhersteller als marktbeherrschend und deren SAV-Systeme als missbräuchliche Verhaltensweisen eingestuft werden könnten. Wie bei den Abreden ist jedoch hinsichtlich derjenigen Hersteller, die den Verkauf nicht mit dem SAV verknüpfen, wahrscheinlich, dass eine sachliche Rechtfertigung möglich ist. Offen ist dies hingegen bei den SAV-Systemen derjenigen Hersteller, die den Verkauf von Uhren mit dem SAV verknüpfen.

Für die kartellrechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles war zentral, dass in der EU ein gleichläufiges Verfahren anhängig war, in welchem sich betreffend derselben Uhrenhersteller die gleichen Fragen stellten. Die EU-Kommission qualifizierte die SAV-Systeme weder als unzulässige Vereinbarungen noch als Missbrauch von Marktbeherrschung, weil sie auf qualitativen Kriterien basieren, die objektiv, verhältnismässig und einheitlich festgelegt seien und unterschiedslos angewendet würden. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Weigerung, Ersatzteile an unabhängige Werkstätten zu liefern, sachlich gerechtfertigt sein könnte. Die gegen den Entscheid der EU-Kommission vom CEAHR (Confédération européenne des Associations d'Horlogers-Réparateurs) erhobene Beschwerde wurde vom Gericht der Europäischen Union (EuG) vollumfänglich abgewiesen.

Im vorliegenden Fall verzichtet das WEKO Sekretariat auf die Eröffnung einer Untersuchung. Dies angesichts der Tatsache, dass keine Elemente identifiziert werden konnten, welche eine von der EU abweichende Beurteilung nahelegen. Deshalb erachtet das Sekretariat die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens als nicht verhältnismässig.


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