Das Strafverfahren "Würenlingen" ist verjährt

Bern, 09.08.2018 - Nach einlässlicher Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist die Bundesanwaltschaft (BA) zum Schluss gekommen, dass das Strafverfahren "Würenlingen" verjährt ist und nicht wiederaufgenommen werden kann.

Am 21. Februar 1970 stürzte eine Swissair-Kursmaschine bei Würenlingen/AG ab, nachdem an Bord ein Sprengsatz explodiert war. Dabei starben die 47 Insassen (38 Passagiere und 9 Besatzungsmitglieder). Trotz umfangreicher Ermittlungen und langjähriger Fahndungsbemühungen konnte die mutmassliche Täterschaft nicht gefasst werden.

Aufgrund des Wiederaufnahmegesuchs einer Privatperson unterzog die BA das am 3. November 2000 eingestellte Strafverfahren "Würenlingen" einer einlässlichen Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Grundlage des Wiederaufnahmegesuchs war ein in den Medien thematisiertes, im Internet verfügbares Dokument des amerikanischen FBI vom Juni 1970, das unter Berufung auf unbekannte Quellen eine mögliche Tatbeteiligung zweier unbekannter West-Deutscher erwähnt.

Die Prüfung des FBI-Dokuments hat ergeben, dass dieses die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des eingestellten Strafverfahrens bzw. die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen eine (neue) unbekannte Täterschaft nicht erfüllt. Überdies führte die Prüfung der Strafakten zum Schluss, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme der Unverjährbarkeit der Tat nicht erfüllt sind und für das Strafverfahren "Würenlingen" die Verjährung eingetreten ist.

Der Bundesanwalt hat deshalb am 26. Juli 2018 die Nichtanhandnahme- und Nichtwiederaufnahme des Verfahrens verfügt.

Im Jahr 2016 hatten die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) und unter anderem auch die vom Bundesrat eingesetzte Interdepartementale Arbeitsgruppe 1970 (IDA 1970) das eingestellte Strafverfahren "Würenlingen" geprüft. Deren jeweilige Erkenntnisse wurden publiziert. Aufgrund des öffentlichen Interesses publiziert auch die BA das Ergebnis ihrer Prüfung, d.h. die rechtskräftige Verfügung des Bundesanwalts vom 26. Juli 2018.

Die BA macht keine weitergehenden Angaben als in der publizierten Verfügung vom 26. Juli 2018 dargelegt.


Adresse für Rückfragen

Kommunikationsdienst der Bundesanwaltschaft; T +41 58 464 32 40; info@ba.admin.ch



Herausgeber

Bundesanwaltschaft
http://www.ba.admin.ch/ba/de/home.html

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-71777.html