Neuordnung der Pflegefinanzierung: Evaluationsbericht publiziert

Bern, 04.07.2018 - Die Ziele der Neuordnung der Pflegefinanzierung wurden grundsätzlich erreicht. Zu diesem Schluss kommt der Bundesrat gestützt auf den Bericht einer entsprechenden Evaluation, den er heute zur Kenntnis genommen hat. Handlungsbedarf besteht bei der Umsetzung der Restfinanzierung der Pflegeleistungen durch die Kantone. Gleichzeitig zum Evaluationsbericht schickt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verschiedene Änderungen im Bereich der Pflege in die Vernehmlassung. So sollen die Pflegefachpersonen künftig mehr Kompetenzen bei der Bedarfsabklärung erhalten und die administrativen Abläufe vereinfacht werden

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat die Neuordnung der Pflegefinanzierung, die Anfang 2011 in Kraft getreten ist, in den Jahren 2016 und 2017 extern evaluieren lassen. Die Evaluation zeigt, dass die Ziele grundsätzlich erreicht wurden. Positiv zu bewerten ist insbesondere, dass sich die Ausgaben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) für die Pflege stabilisiert haben und sich der durch Prämien finanzierte Anteil an den Pflegekosten nicht erhöht hat. Somit sind die Prämienzahler entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers kaum zusätzlich belastet worden.
Daher sieht der Bundesrat derzeit keine Notwendigkeit für Gesetzesänderungen. Handlungsbedarf besteht jedoch bei der Umsetzung der Restfinanzierung der Pflegeleistungen durch die Kantone.
Mehr Transparenz ist auch bei der Fakturierung und der Erstattung des Pflegematerials  erforderlich. Das Eidgenössische Departement des Innern lädt demnächst die verschiedenen Akteure zu einem Runden Tisch ein, um diese Frage zu behandeln. Im Rahmen eines parlamentarischen Auftrages wird das EDI prüfen, ob und wie die OKP-Beiträge an die Pflegeleistungen mit der Kostenentwicklung abgeglichen werden können.

Restfinanzierung ausserkantonaler Pflegeleistungen
Der Bundesrat hat auch entschieden, eine vom Parlament beschlossene Anpassung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) per 1. Januar 2019 in Kraft zu setzen. Die neue Bestimmung klärt, welcher Kanton bei Pflegeleistungen ausserhalb des Wohnkantons für die Restfinanzierung zuständig ist.

Mehr Kompetenzen für Pflegefachpersonen
An seiner Sitzung vom 4. Juli 2018 hat der Bundesrat zudem beschlossen, Änderungen an der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) vorzunehmen.
Neu sind Mindestanforderungen an die Pflegebedarfserfassung in Pflegeheimen vorgesehen. Die Abklärungsinstrumente sowie die Einschätzung identischer Pflegesituationen werden angeglichen. Dadurch wird die Gleichbehandlung der Versicherten in allen Kantonen sichergestellt.

Gleichzeitig erhalten die Pflegefachpersonen mehr Kompetenzen bei der Abklärung und Ermittlung des Pflegebedarfs der Patientinnen und Patienten. Die erweiterten Kompetenzen gelten sowohl für selbständig tätige Pflegefachpersonen als auch für Pflegefachpersonen, die in Pflegeheimen und Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause tätig sind. Ihre Tätigkeit wird dadurch aufgewertet und der administrative Aufwand vereinfacht.

Beiträge der OKP werden angepasst
Gleichzeitig zur Evaluation der Neuordnung der Pflegefinanzierung wurden die OKP-Beiträge für die Pflegeleistungen geprüft.  Mit der neuen Pflegefinanzierung wurden die früher kantonal unterschiedlich hohen Tarife durch gesamtschweizerisch einheitliche Beiträge ersetzt. Der Bundesrat legte die Beiträge nach dem Grundsatz der Kostenneutralität fest: Die Beiträge mussten so festgelegt werden, dass die Summe der Vergütungen für die ambulant und im Pflegeheim erbrachten Pflegeleistungen vor und nach der Einführung der Pflegefinanzierung gleich bleibt.
Die Überprüfung der Kostenneutralität hat nun gezeigt, dass die Höhe der damals festgesetzten Beiträge für die Pflegeheime nach oben und für die Krankenpflege zu Hause nach unten zu adjustieren ist. Damit der Umfang der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung gleichbleibt, müssen die Beiträge für Pflegeleistungen von Pflegeheimen um 6.7 Prozent erhöht und für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause um 3.6 Prozent gesenkt werden.
Die präziseren Ergebnisse der vorliegenden Überprüfung im Vergleich zur erstmaligen Festsetzung der Beiträge sind mit dem neuerdings möglichen Vergleich der Vergütungen der OKP zu erklären. Dies war bei der Erstfestsetzung nicht möglich, was die damals leicht höhere Festsetzung erklärt.

Die Anpassungen bei der Pflegebedarfserfassung wie bei den OKP-Beiträgen an die Pflege (Kostenneutralität) erfolgen durch eine Anpassung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Das EDI eröffnet heute die Vernehmlassung. Die Änderungen sollen am 1. Juli 2019 in Kraft treten.


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