Strengere Regeln für die Wiedergutmachung im Strafrecht

Bern, 04.07.2018 - Künftig soll ein Täter nur noch in leichteren Fällen eine Wiedergutmachung leisten und damit eine Strafbefreiung erwirken können. Die Rechtskommission des Nationalrates (RK-N) will den Anwendungsbereich der Wiedergutmachung im Strafrecht enger fassen. Der Bundesrat begrüsst den Vorschlag und hat sich an seiner Sitzung vom 4. Juli 2018 mit der Stossrichtung einer entsprechenden parlamentarischen Initiative einverstanden erklärt. Die Vorlage geht nun an den Nationalrat.

Das geltende Strafrecht sieht in Artikel 53 des Strafgesetzbuchs (StGB) vor, dass das Strafverfahren eingestellt oder von einer Bestrafung abgesehen werden kann, wenn der Täter dem Geschädigten eine Wiedergutmachung leistet. Diese Möglichkeit besteht, sofern eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in Betracht kommt, und wenn das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Die Wiedergutmachung kann aus einer Geldzahlung oder einer anderen persönlichen Leistung wie beispielsweise einer Arbeitsleistung des Täters bestehen.

Wiedergutmachung nur bei leichteren Fällen

Die RK-N will die Möglichkeit der Wiedergutmachung einschränken und diese insbesondere bei mittelschweren Fällen ausschliessen. Gemäss der parlamentarischen Initiative 10.519 "Modifizierung von Artikel 53 StGB" soll die Wiedergutmachung namentlich nur noch möglich sein, wenn als Höchststrafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr in Betracht kommt.

Der Bundesrat begrüsst die vorgeschlagene Neuregelung. Die Reduktion der Obergrenze von heute zwei Jahren auf ein Jahr Freiheitsstrafe entspricht seinem ursprünglichen Vorschlag bei der Revision des Allgemeinen Teils des StGB. Mit der Halbierung der Obergrenze beschränkt sich die Wiedergutmachung auf leichtere Fälle.

Zudem will die zuständige Kommission im Gesetz explizit festschreiben, dass eine Wiedergutmachung nur möglich sein soll, wenn der Täter die Tat eingesteht und somit den Sachverhalt anerkennt. Diese Anforderung ist nach Auffassung des Bundesrats angezeigt, da eine Aussöhnung mit dem Geschädigten nur denkbar ist, wenn der Täter für seine Tat die volle Verantwortung übernimmt.


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