Tierversuche 2017: Anzahl der eingesetzten Versuchstiere gesunken

Bern, 28.06.2018 - Im Jahr 2017 wurden in der Schweiz 614 581 Tiere für Tierversuche eingesetzt. Dies entspricht einem Rückgang um 2,4 % gegenüber dem Jahr 2016. Zwei Drittel der Tiere waren Mäuse. Keines der Tiere wurde für Kosmetiktests verwendet. Gegenüber dem Jahr 2008, als das neue Tierschutzgesetz in Kraft getreten war, ist die Zahl der verwendeten Tiere um mehr als 100 000 gesunken.

Im Jahr 2017 hat die Zahl der Tiere, die in Tierversuchen verwendet wurden, gegenüber 2016 um 15 192 abgenommen. Dieser Rückgang bestätigt die in den letzten zehn Jahren beobachtete Tendenz, auch wenn in einzelnen Jahren zum Teil starke Schwankungen vorkommen können. Diese sind im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass beispielsweise in den Jahren 2010 und 2015 ein grösserer Bedarf nach Tieren für einzelne, zeitlich begrenzte Versuche bestand. Die Zahl der neu erteilten Bewilligungen für Tierversuche hat 2017 um 10,5 % abgenommen.

Entwicklung der Arten von Tierversuchen

Seit 2008 wurde ein Rückgang um 60 % bei den für bestimmte Versuche wie toxikologische Tests oder die Qualitätssicherung eingesetzten Versuchstieren festgestellt. Das kommt daher, dass gemäss den 3R-Prinzipien Replace, Reduce und Refine (Ersetzen, Reduzieren, Verbessern) die früher standardmässig an Labortieren durchgeführten Tests zunehmend durch In-vitro Testmethoden ersetzt werden. Zum Beispiel wurden Hautirritationstests durch Zellkultur-Testmodelle abgelöst.

Hingegen wurde bei anderen Arten von Tierversuchen mit gentechnisch veränderten Mäusen seit 2008 ein Anstieg um 34 % festgestellt – eine Entwicklung, in der sich das Ausmass der biomedizinischen Forschung (Life Sciences) widerspiegelt. Diese transgenen Versuchstiere haben beispielsweise eine grosse Bedeutung in der Krebsforschung. Keines der Tiere wurde für Kosmetiktests verwendet.

Unterschiedliche Belastungsstufen je nach Tierversuch

2017 kamen 72,6 % der Tiere in nicht oder wenig belastenden Versuchen zum Einsatz. Rund 24,6 % der Tiere waren einer mittelschweren Belastung (Schweregrad 2) und 2,8 % einer schweren Belastung (Schweregrad 3) ausgesetzt. Die Belastungen für die Versuchstiere sind in die vier Schweregrade 0 bis 3 eingeteilt. Bei Tierversuchen mit Schweregrad 0, beispielsweise im Zusammenhang mit der Fütterung oder Haltung, werden die Tiere nicht belastet. Umgekehrt sind Tierversuche mit Schweregrad 3 sehr belastend.

In den vergangenen zehn Jahren hat die Zahl der in Versuchen mit Schweregrad 1 eingesetzten Tiere erneut abgenommen, während mehr Tiere in Schweregrad 2 und 3 verwendet wurden. Diese seit Jahren zu beobachtende Tendenz spiegelt die gezieltere Erzeugung von Tiermodellen für die biomedizinische Forschung durch gentechnische Methoden wieder.

 

Gesetzliche Regelung und Bewilligung von Tierversuchen

Die Tierversuche werden durch das Tierschutzgesetz (TSchG) geregelt. Für sämtliche Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken muss bei den kantonalen Behörden ein Gesuch eingereicht werden. Darin müssen die Forschenden die im Versuch vorgesehenen Massnahmen genau beschreiben und begründen. Weiter ist aufzuzeigen, dass zum beantragten Tierversuch keine Alternativmethoden bekannt sind und die Tiere so wenig wie möglich belastet werden. Zudem ist in einer Güterabwägung darzulegen, dass die den Tieren zugefügten Schmerzen, Leiden, Schäden, Angst oder Belastungen anderer Art durch überwiegende Interessen zugunsten der Gesellschaft oder der Umwelt gerechtfertigt werden können.

Die Gesuche werden von einer kantonalen Tierversuchskommission geprüft. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist mit der Aufsicht betraut und kann Beschwerde gegen die kantonalen Bewilligungen einlegen (Art. 25 und 40 TSchG). Die Kantone sind verpflichtet, alle Tierversuchsbewilligungen dem BLV zu melden.


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