Sonderrangierung im Rangierbahnhof Chiasso darf verrechnet werden

Bern, 14.06.2018 - Die Infrastrukturbetreiberin darf die Kosten der sog. «Sonderrangierungen» auf die Eisenbahnunternehmen überwälzen. Die SKE hat die entsprechende Klage eines Güterverkehrsunternehmens abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die SKE hat am 11. Dezember 2017 die Klage eines Güterverkehrsunternehmens  gegenüber der Infrastrukturbetreiberin abgewiesen und den speziellen Tarif für das Umsetzen der Loks im Rangierbahnhof Chiasso damit als nichtdiskriminierend beurteilt.

Am 27. Februar 2017 reichte ein Güterverkehrsunternehmen bei der SKE eine Klage ein und verlangte die Aufhebung eines seit 2017 neu verrechneten Tarifs für das Umsetzen der Loks im Rangierbahnhof. Im vorliegenden Fall verfügt die betroffene Anlage über Gleisbereiche mit unterschiedlichen Stromsystemen (Gleich- und Wechselstrom). Im Transitverkehr zwischen Nord und Süd können mehrfrequenzfähige Loks den Rangierbahnhof selbständig durchfahren. Bei den übrigen Loks, die u.a. auch von der Klägerin eingesetzt werden, muss ein Lokwechsel erfolgen, der die vorgenommenen Sonderrangierungen nötig macht.

Die SKE erachtet die Anwendung des neuen Tarifs durch das ISB gegenüber den EVU als nichtdiskriminierend und den gesetzlichen Vorgaben der Netzzugangsverordnung (NZV; SR 742.122) entsprechend.


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