Voruntersuchungen eröffnet nach Kollision eines PC-7 mit Seilbahnkamera in St. Moritz

Bern, 12.06.2018 - Bei der Kollision eines PC-7 der Kunstflugstaffel PC-7 TEAM mit dem Zugseil einer Seilbahnkamera anlässlich der Ski-WM 2017 in St. Moritz waren mutmasslich eine zu tief gewählte Mindesthöhe sowie fehlende Sicherheitsmargen ursächlich für den Vorfall. Dies ergaben die bisherigen Untersuchungen der Militärjustiz. Sie hat gegen den Team-Leader und den Piloten der Kunstflugstaffel eine Voruntersuchung beantragt.

Am Freitag, 17. Februar 2017 fand anlässlich der Ski-Weltmeisterschaft in St. Moritz eine Flugvorführung der Kunstflugstaffel PC-7 TEAM statt. Dabei touchierte eines der Flugzeuge mit dem Flügel das Zugseil einer Seilbahnkamera des Schweizer Fernsehens, worauf dieses riss. Die Fernsehkamera stürzte anschliessend in den Zielraum vor der Zuschauertribüne. Das Flugzeug wurde durch die Kollision mit dem Seil am Flügel beschädigt, konnte jedoch anschliessend ohne Probleme in Samedan landen. Der Pilot blieb unverletzt. An der Aufhängevorrichtung für die Kamera, der Kamera selbst und einem nahegelegenen Sessellift entstand ein Schaden von insgesamt mehreren Hunderttausend Franken. Die Reparatur des beschädigten PC-7 kostete rund 75'000 Franken.

Der zuständige Kommandant erteilte am 17. Februar 2017 dem Untersuchungsrichter der Militärjustiz den Auftrag, eine vorläufige Beweisaufnahme durchzuführen. Diese dient dazu, den Sachverhalt abzuklären und festzustellen, ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Voruntersuchung gegeben sind. In seinem Schlussbericht hält der Untersuchungsrichter fest, dass die vom Team-Leader in der Planung vorgegebene minimale Flughöhe für die gesamte Vorführungszone mutmasslich zu tief gewählt worden sei. Zudem sei das Flugmanöver mit einem zu geringen Abstand zur Kamera-Aufhängung ausgeführt worden, ohne dass eine ausreichende Sicherheitsmarge einberechnet worden sei, obwohl das Vorhandensein und die Höhe der Kamera-Aufhängevorrichtung bekannt gewesen seien. Ob dem Piloten daraus der Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens gemacht werden könne, müsse im Rahmen einer Voruntersuchung geklärt werden und könne nicht Gegenstand einer vorläufigen Beweisaufnahme sein.

Der Untersuchungsrichter bemängelt zudem, dass die für diesen Fall anwendbaren Vorschriften des Handbuchs für den Flugbetrieb der Schweizerischen Luftwaffe bezüglich der Festlegung der minimalen Flughöhen bei unmarkierten oder schlecht sichtbaren Hindernissen nicht ausreichend eindeutig formuliert seien.

Aufgrund dieser Ergebnisse hat der Untersuchungsrichter dem Kommandanten der Luftwaffe beantragt, gegen den Team-Leader der PC-7-Kunstflugstaffel eine Voruntersuchung zu eröffnen, da dieser in der Planungsphase die Mindestflughöhe zu tief angesetzt haben könnte und sich damit möglicherweise einer Verletzung von Dienstvorschriften im Sinne von Art. 72 MStG schuldig gemacht habe. Der Untersuchungsrichter beantragt zudem die Eröffnung einer Voruntersuchung gegen den Piloten. Dieser habe sich möglicherweise der fahrlässigen Verschleuderung von Material im Sinne von Art. 73 Abs. 1 MStG und der Verletzung von Dienstvorschriften gemäss Art. 72 MStG strafbar gemacht.

Divisionär Bernhard Müller, Kommandant der Luftwaffe, hat die Anträge des Untersuchungsrichters gutgeheissen.

Für die Beschuldigten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.


Adresse für Rückfragen

Mario Camelin
Kommunikation Militärjustiz
Tel. 058 464 70 13



Herausgeber

Oberauditorat - Militärjustiz
http://www.oa.admin.ch

Generalsekretariat VBS
https://www.vbs.admin.ch/

Gruppe Verteidigung
http://www.vtg.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-71083.html