Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Revision des Enteignungsgesetzes

Bern, 01.06.2018 - Das Enteignungsgesetz aus dem Jahr 1930 soll revidiert werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. Juni 2018 die Botschaft für eine Teilrevision verabschiedet. Damit werden die Verfahrensvorschriften an die geänderten rechtlichen Verhältnisse angepasst. Zudem werden die Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Eidgenössischen Schätzungskommissionen vereinfacht und verschiedene Regelungen den heutigen Bedürfnissen angepasst.

Für gewisse bundesrechtlich anerkannte Interessen, wie beispielsweise für den Bau von Nationalstrassen und Eisenbahnen, kann gegen volle Entschädigung privates Eigentum an Grundstücken enteignet werden. Das Verfahren ist im Enteignungsgesetz geregelt. Dieses Gesetz stammt aus dem Jahr 1930 und hat sich grundsätzlich bewährt. Das darin geregelte Verfahren stammt indes aus einer Zeit, in der umfassende Plangenehmigungsverfahren in ihrer heutigen Ausgestaltung noch nicht existierten und das Werk oft nur in einem verwaltungsinternen Behördenverfahren bewilligt wurde, wobei die Betroffenen erst in einem nachfolgenden Verfahren Einsprache gegen die Enteignung erheben konnten.

Heute hingegen finden die meisten Enteignungen in Zusammenhang mit Werken statt, für welche eine Plangenehmigung nach öffentlicher Auflage unter Mitwirkung der betroffenen Personen erforderlich ist. Per 1. Januar 2000 wurden die Verfahren für Infrastrukturvorhaben auf Bundesebene koordiniert und vereinfacht. Dabei wird der Entscheid über die Zulässigkeit und den Umfang einer Enteignung mit dem Plangenehmigungsentscheid koordiniert. Die Erfahrungen mit diesem neuen Recht zeigen, dass die Verfahrensbestimmungen dieser Plangenehmigungsverfahren mit den Bestimmungen des Enteignungsrechts zu wenig abgestimmt sind und deshalb zu Rechtsunsicherheiten führen. Mit der Revision würde zugunsten der Rechtssicherheit Klarheit geschaffen.


Neue Bestimmungen für Schätzungskommissionen

Derzeit ist die Schweiz in 13 enteignungsrechtliche Schätzungskreise eingeteilt. In jedem Schätzungskreis amtet eine eidgenössische Schätzungskommission mit einem Präsidenten oder einer Präsidentin, zwei Stellvertretenden sowie verschiedenen Fachrichterinnen und Fachrichter. Die Schätzungskommissionen sind als Milizbehörden ausgestaltet und im Nebenamt tätig. Sie sind im Wesentlichen für die Festlegung der Entschädigungen in den Enteignungsverfahren zuständig. An diesem System soll auch künftig grundsätzlich festgehalten werden. Allerdings würden mit der Revision die Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder und des Personals geklärt und die Kompetenzen des Bundesverwaltungsgerichts als Aufsichtsbehörde konkretisiert und erweitert. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bedarfsfall hauptamtliche Kommissionsmitglieder und ein ständiges Sekretariat einsetzen zu können.

Der vom Juni bis Oktober 2017 in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf erhielt von den Vernehmlassungsteilnehmenden grossmehrheitlich und in den wesentlichen Punkten Zustimmung. Für den nun vom Bundesrat gutgeheissenen Entwurf waren nur punktuelle Änderungen notwendig. Der Bundesrat hält zudem daran fest, dass am bisherigen System bezüglich Entschädigung für Kulturland festgehalten werden soll und dass sich die in der Motion Ritter (13.3196) geforderte Anpassung der Entschädigung bei einer Enteignung von Kulturland nicht verfassungskonform umsetzen lässt. 


Adresse für Rückfragen

Presse- und Informationsdienst UVEK, +41 58 462 55 11



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Generalsekretariat UVEK
https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home.html

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-70967.html