Flughafen Zürich: BAZL erteilt Teilgenehmigung für Betriebsreglement 2014

Bern, 17.05.2018 - Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hat das vom Flughafen Zürich AG eingereichte Gesuch um Anpassungen des Betriebsreglements 2014 teilweise genehmigt. Die Anpassungen betreffen unter anderem die Flugrouten und dienen dazu, die Sicherheit zu verbessern und Verspätungen am späten Abend zu vermeiden. Vorderhand nicht genehmigt werden konnte die ebenfalls angestrebte Entflechtung der An- und Abflugrouten im Osten, da es für diesen Teil der Zustimmung Deutschlands bedarf. Diese steht noch aus. Deshalb sollen nun die von Deutschland unabhängigen Teile des Betriebsreglements umgesetzt werden.

Die von der Flughafen Zürich AG Ende 2013 eingereichten Anpassungen des Betriebsreglements wurden unter dem Titel Betriebsreglement 2014 zusammengefasst. Dabei geht es um die Umsetzung weiterer Massnahmen aus der Sicherheitsüberprüfung am Flughafen Zürich. Dazu gehört insbesondere eine Entflechtung der An- und Abflugrouten im Osten des Flughafens. Der Flughafen und das BAZL hatten die deutschen Behörden ersucht, die Regelungen über die Anflüge über deutschem Hoheitsgebiet für die neuen Routen im Ostkonzept anzupassen. Diese Anpassung ist bis heute nicht erfolgt. Ohne die Anpassung kann der durch die Entflechtung Ost angestrebte wichtige Sicherheitsgewinn vorläufig nicht realisiert werden.

Das BAZL hat daher nun das Genehmigungsverfahren für diejenigen Teile des Betriebsreglements 2014 abgeschlossen, die unabhängig von Deutschland umgesetzt werden können. Darunter fallen Änderungen der Flugrouten im Süd- und Ostkonzept sowie im Bisenkonzept (ohne Südstarts geradeaus). Mit der Teilgenehmigung kann die Flugsicherung die abfliegenden Flugzeuge nach 22 Uhr bei Bedarf früher von den definierten Startrouten abweichen lassen; bisher war dies erst auf einer Höhe von 2400 Metern erlaubt. Zudem dürfen neu auch vierstrahlige Flugzeuge wie die A340 am späten Abend von der Piste 32 starten; die für solche Flugzeuge bisher geltenden Einschränkungen werden aufgehoben. Diese Massnahmen tragen dazu bei, dass Flugzeuge häufiger vor 23 Uhr starten können. Die für diese Teilgenehmigung erstellten Berechnungen des Fluglärms lagen im Sommer 2017 öffentlich auf. Das Gesuch an Deutschland bleibt weiterhin hängig.

Die Genehmigung des Betriebsreglements 2014 steht in keinem Zusammenhang mit der Anpassung des SIL-Objektblattes (SIL 2) vom August 2017. Diese Anpassung bildet die Grundlage für das künftige Betriebsreglement 2017. Dieses wird nach den Sommerferien öffentlich aufgelegt.

Gegen den Entscheid des BAZL steht der Weiterzug ans Bundesverwaltungsgericht offen.


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