Mehr Kompetenzen für die Kantone bei der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten

Bern, 09.05.2018 - Die Kantone erhalten ein dauerhaftes Instrument, um eine Überversorgung im Gesundheitswesen zu verhindern und damit das Kostenwachstum zu dämpfen. Das revidierte Bundesgesetz über die Krankenversicherung ermöglicht ihnen, Höchstzahlen für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte zu bestimmen, die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen dürfen. Zudem legt es einheitliche Qualitätsanforderungen für alle Ärztinnen und Ärzte fest. Damit schafft der Bundesrat Planungssicherheit für alle Beteiligten. Er hat am 9. Mai die entsprechende Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Die Kantone sind heute bereits zuständig für die Zulassung der Ärztinnen und Ärzte zur Berufsausübung. Mit der Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sollen sie auch entscheiden können, wie viele ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen dürfen. Um eine Überversorgung zu verhindern, können die Kantone neu selber für medizinische Fachbereiche und in bestimmten Regionen Höchstzahlen vorschreiben. Dabei müssen sie sich mit den anderen Kantonen absprechen sowie die Leistungserbringer, die Versicherer und die Versicherten anhören. Wenn die Kosten in einem Fachgebiet überdurchschnittlich ansteigen, dürfen die Kantone zudem die Zulassung blockieren.

Klare Anforderungen für alle Ärztinnen und Ärzte
Um eine hohe Qualität der Leistungen sicherzustellen, sollen ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte das Schweizerische Gesundheitssystem kennen, wenn sie zu Lasten der OKP abrechnen dürfen. Neu sieht das revidierte KVG hierzu eine Prüfung vor. Von der Prüfungspflicht befreit ist, wer drei Jahre an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet hat, zum Beispiel an einem Kantons- oder Universitätsspital. Zudem kann der Bundesrat den Ärztinnen und Ärzten sowie anderen ambulanten Leistungserbringern zusätzlichen Auflagen machen, wie zum Beispiel die Teilnahme an Qualitätsprogrammen.

Zwei Änderungen zur Vernehmlassungsvorlage
Nach der Vernehmlassung hat der Bundesrat zwei Änderungen vorgenommen. Erstens verzichtet er auf eine Wartefrist von zwei Jahren, bevor eine Zulassung erfolgen kann. Zweitens sind die Kantone zuständig dafür, die Zulassungsgesuche und die vom Bundesrat festgelegten Qualitätsanforderungen zu prüfen. Der Vernehmlassungsentwurf sah vor, dass die Versicherer eine Organisation bezeichnen, die über die Zulassungsgesuche entscheidet, und dass sie selbst die Einhaltung der Qualitätsauflagen beaufsichtigen.

Der Auftrag des Parlaments für eine dauerhafte Lösung
Die Revision des KVG ermöglicht eine dauerhafte Lösung für die Zulassung der Leistungserbringer im ambulanten Bereich und schafft damit Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Der Bundesrat erachtet die neue Regelung zudem als wichtigen Schritt hin zu einer einheitlichen Finanzierung von stationären und ambulanten Leistungen, wie sie derzeit im Parlament diskutiert wird. Ziel des Bundesrats ist die rasche Weiterentwicklung eines neuen Finanzierungsmodells.

Im Dezember 2015 lehnte das Parlament eine definitive Zulassungsregelung ab, verlängerte dann aber im Juni 2016 eine provisorische Zulassungsbeschränkung bis im Sommer 2019. Diese wird derzeit von 22 Kantonen angewendet.

Das Parlament erteilte dem Bundesrat zudem den Auftrag, eine langfristige Lösung zu finden, die eine qualitativ gute medizinische Versorgung gewährleistet und gleichzeitig den Kostenanstieg eindämmt. Bereits von 2002 bis 2011 und wieder ab 2013 hatten die Kantone die Möglichkeit, die Zulassung der ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte zu beschränken. In den Jahren ohne Beschränkung stieg die Zahl der Ärztinnen und Ärzte und damit der Gesundheitskosten in einigen Kantonen stark an. Betroffen waren etwa die Kantone Basel-Stadt, Genf oder Tessin.


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