Mehr Notsuchen, weniger Überwachungsmassnahmen

Bern, 03.05.2018 - Im Jahr 2017 haben die Schweizer Polizeibehörden beim Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) rund 20 Prozent mehr Notsuchen als im Vorjahr angeordnet. Insgesamt waren es 618 Notsuchen. Die Anzahl der Überwachungsmassnahmen, die der Dienst ÜPF für die Schweizer Strafverfolgungsbehörden und den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) umsetzte, ging gegenüber dem Vorjahr hingegen um 7 Prozent zurück.

Bei den Notsuchen ist im Jahr 2017 ein Anstieg um rund 20 Prozent festzustellen. Ihre Zahl beläuft sich auf 618 (gegenüber 514 im Vorjahr). Diese Massnahmen der Fernmeldeüberwachung tragen dazu bei, vermisste Personen zu finden und zu retten.

Überwachungsanordnungen des Nachrichtendienstes des Bundes

Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (NDG) am 1. September 2017 gehört auch der NDB zu den Kunden des Dienstes ÜPF. In den ersten vier Monaten stellte der NDB 108 Auskunftsgesuche und ordnete 89 Überwachungen an, wovon 10 Echtzeit- und 79 rückwirkende Überwachungen waren. Eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme nach Artikel 26 ff. NDG kann dabei zu mehreren Überwachungsanordnungen führen, wenn z.B. die Überwachung derselben Mobiltelefon-Nummer bei verschiedenen Fernmeldedienstanbieterinnen angeordnet wird.

Weniger Überwachungsmassnahmen

Sowohl die Anzahl Echtzeitüberwachungsmassnahmen (Mithören von Telefonaten bzw. Mitlesen von E-Mails), wie auch die Anzahl rückwirkender Überwachungsmassnahmen (Verbindungsnachweise, wer wann mit wem wo wie lange telefoniert hat) haben gegenüber dem Vorjahr abgenommen. 2017 wurden 2512 Echtzeitüberwachungen (gegenüber 2795 im Vorjahr) und 5438 rückwirkende Überwachungen angeordnet (gegenüber 5756 im Vorjahr). Dabei ist zu beachten, dass häufig auf eine Person mehrere Überwachungsmassnahmen fallen, beispielsweise weil diese mehrere Telefone benutzt.

Damit sank die gesamte Anzahl Überwachungsmassnahmen um rund 7 Prozent, nämlich auf 7950 (gegenüber 8551 im Vorjahr). Die Massnahmen werden von den schweizerischen Staatsanwaltschaften zur Aufklärung von schweren Straftaten, wie Gewalt-, Sexualdelikte oder Delikte gegen Leib und Leben angeordnet und vom zuständigen Zwangsmassnahmengericht genehmigt. Für die durch den NDB angeordneten Massnahmen ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Drogenhandel, Vermögensdelikte und Gewaltdelikte

Der Dienst ÜPF bearbeitete im letzten Jahr 7‘950 Überwachungsmassnahmen. Am meisten solcher Massnahmen entfielen mit 36 Prozent auf schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es folgen Anordnungen wegen schweren Vermögensdelikten mit 32 Prozent und wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (6 Prozent). Die Organisierte Kriminalität betrafen 3,6 Prozent aller Überwachungen. Der Rest entfiel auf weitere Deliktsarten wie beispielsweise Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit und strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität.

In Bezug auf die Gesamtzahl der Straftaten gemäss Polizeilicher Kriminalstatistik (insgesamt 557'129 Straftaten) sind in der Statistik des Dienstes ÜPF Überwachungen wegen Delikten wie "Geldwäscherei", "Brandstiftung" oder "Vergewaltigung" deutlich stärker vertreten als etwa wegen "Betäubungsmittelhandel" oder "Diebstahl". Insgesamt zeigt sich bei dieser Betrachtungsweise, dass eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs selten zum Einsatz kommt, und zwar bei etwa 1,5 Prozent aller registrierten Delikte.

Weniger detaillierte Auskünfte und Telefonbuchabfragen

Auch Auskünfte holten die Strafverfolgungsbehörden in 2017 weniger ein. Die technisch-administrativen Auskünfte (detaillierte Angaben zu Fernmeldeanschlüssen, Teilnehmeridentifikationen) verzeichneten einen Rückgang um rund 11 Prozent auf 3'501 (gegenüber 3'922 im Vorjahr). Ebenso wurden die einfachen Auskünfte (Telefonbuchabfragen, IP-Adressen-Abfragen) weniger häufig verlangt. Ihre Anzahl hat um rund 15 Prozent auf 172'186 (gegenüber 202'052 im Vorjahr) abgenommen.

Mehr Gebühren und weniger Entschädigungen

Trotz weniger Aufträge entrichteten die Strafverfolgungsbehörden und - seit dem 1. September 2017 - der NDB insgesamt im Jahr 2017 mehr Gebühren als im Vorjahr. Grund dafür: Am 1. Januar 2017 ist die Änderung der Gebührenverordnung in Kraft getreten, mit der die Gebühren um 5 Prozent erhöht wurden. So kamen 2017 insgesamt Gebühren von 12'985'805 Franken zusammen, rund 2 Prozent mehr als im Vorjahr. Den Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen wurden Entschädigungen in der Höhe von 8'909'947 Franken vergütet. Das sind rund 2 Prozent weniger als 2016. Die Differenz der rund 4 Millionen Franken wird für die Finanzierung des Dienstes ÜPF verwendet, wobei der Deckungsbeitrag aktuell nur bei etwa 45 % liegt.

Die auf der Webseite des Dienstes ÜPF (www.li.admin.ch) veröffentlichte, dynamische Statistik führt detailliert alle angeordneten Überwachungsmassnahmen und Auskunftsbegehren auf, die von den Strafverfolgungsbehörden sowie dem NDB im Jahr 2017 angeordnet wurden.

Zum Verfahren
Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden können zur Aufklärung von schweren Straftaten gestützt auf die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Massnahmen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen. Parallel dazu kann dies auch der Nachrichtendienst (NDB) gestützt auf das am 1. September 2017 in Kraft gesetzte Nachrichtendienstgesetz (NDG, SR 121).

Jede Überwachungsanordnung einer Staatsanwaltschaft muss von der zuständigen richterlichen Genehmigungsbehörde (Zwangsmassnahmengericht) der Kantone oder des Bundes geprüft und genehmigt werden. Der NDB holt vor jeder Durchführung einer Massnahme die Genehmigung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Freigabe durch den Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) ein. Vorab konsultiert der Vorsteher des VBS den Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

Der Dienst ÜPF nimmt zuletzt eine formelle Prüfung vor. Dabei prüft er, ob die anordnende Behörde tatsächlich zuständig ist und ob sich die Überwachungsanordnung auf eine strafbare Handlung gemäss Deliktkatalog (Art. 269 StPO) bezieht resp. ob im Falle des NDB eine genehmigte und freigegebene genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme laut Art. 26 ff. NDG vorliegt. Der Dienst ÜPF weist die Fernmeldedienstanbieterin (FDA) anschliessend an, ihm die fraglichen Daten zu übermitteln. Er stellt die Daten dann den auswertenden Strafverfolgungsbehörden resp. dem NDB zur Verfügung. Vom Inhalt der Daten und den betreffenden Ermittlungen erhält der Dienst ÜPF keine Kenntnis. Die Strafverfolgungsbehörden und der NDB bezahlen gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1; in Kraft bis Ende Februar 2018, neu ist es Art. 38 BÜPF vom 18. März 2016) für die Durchführung der Überwachungsmassnahmen Gebühren und die FDA werden für ihre Tätigkeit entschädigt. Massgebend für die Höhe der Gebühren und Entschädigungen ist die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF; SR 780.115.1).

Hinweis zur Auswertung

Bei der Bewertung der statistischen Zahlen ist zu beachten, dass auf ein Delikt bzw. eine genehmigungspflichte Beschaffungsmassnahme häufig mehrere Überwachungsanordnungen entfallen. So müssen z.B. sowohl der Festnetzanschluss als auch mehrere Mobiltelefone eines mutmasslichen Täters überwacht werden. Weiter wird häufig dieselbe Mobiltelefon-Nummer oder derselbe IMEI bei verschiedenen FDA zur Überwachung in Auftrag gegeben, um sämtliche Roaming-Fälle abdecken zu können. Insbesondere kann dabei auch eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme im Sinne von Artikel 26 ff. NDG zu mehreren Überwachungsanordnungen führen, wenn z.B. die Überwachung derselben Mobiltelefon-Nummer oder IMEI bei verschiedenen FDA in Auftrag gegeben wird.


Adresse für Rückfragen

Nils Güggi (Bereichsleiter Recht&Controlling), Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr, T +41 58 463 36 21



Herausgeber

Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr
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Generalsekretariat EJPD
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