Neue Bestimmungen für die Festsetzung des Bundesbeitrages an die EL-Kosten

Bern, 28.03.2018 - An seiner Sitzung vom 28. März 2018 hat der Bundesrat beschlossen, für die Berechnung des Bundesanteils an den EL-Kosten neu auf den Monat Mai des laufenden Jahres und nicht mehr auf den Dezember des Vorjahres abzustellen. Er hat eine entsprechende Verordnungsänderung in die Vernehmlassung geschickt.

Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherungen werden gemeinsam von Bund und Kantonen finanziert. Der Bund beteiligt sich nur an der Existenzsicherung und an den Verwaltungskosten. Die Mehrkosten für Personen, die im Heim leben, gehen zu Lasten der Kantone. Für die Berechnung des Bundesanteils in Prozent wird seit der Neugestaltung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen (NFA; 2008) auf den Dezember des Vorjahres abgestellt. Dieser Prozentsatz wird dann auf die effektiven Ausgaben der Kantone, welche in der Buchhaltung ausgewiesen sind, angewendet.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass dies zu grossen Verzerrungen führen kann, wenn sich im Leistungsjahr aufgrund von kantonalen Gesetzesänderungen das Verhältnis zwischen der Existenzsicherung im engeren Sinn und den heimbedingten Mehrkosten verändert. Mit der vorgeschlagenen Änderung möchte der Bundesrat solche Verzerrungen in Zukunft vermeiden. Neu soll der Monat Mai des laufenden Jahres die Basis für die Berechnung des Bundesanteils in Prozent bilden.

Der Bundesbeitrag in Prozent wird im Jahr 2018 noch nach bisherigem Recht festgesetzt. Die Verordnungsänderung mit den neuen Bestimmungen für die Festsetzung des Bundesbeitrages soll auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 6. Juli 2018.


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Co-Leiter Bereich Leistungen AHV/EO/EL
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