Neue Konzessionen für Flughäfen Zürich und Genf

Bern, 30.05.2001 - Das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) wird den beiden Landesflughäfen Zürich und Genf-Cointrin am 31. Mai 2001 neue Betriebskonzessionen erteilen. Diese gelten ab 1. Juni 2001 für eine Dauer von 50 Jahren. Die Konzessionen verpflichten die Flughafen-Gesellschaften, die für den Betrieb eines Flughafens notwendige Infrastruktur bereitzustellen und erteilen ihnen andererseits das Recht, für ihre Dienstleistungen Gebühren zu erheben. Nicht in den Konzessionen geregelt wird der künftige Flugbetrieb, dieser ist Gegenstand des Betriebsreglements.

Die beiden Landesflughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin spielen als Luftverkehrs-Dreh-scheiben in der schweizerischen Verkehrspolitik eine zentrale Rolle. Sie sichern die Anbindung der Schweiz an das interkontinentale Luftverkehrsnetz und sollen diese Funktion auch künftig erfüllen können. Mit der Konzessionierung für die Dauer von 50 Jahren trägt das UVEK dieser Bedeutung Rechnung und stellt zugleich sicher, dass die beiden Anlagen dieser Aufgabe im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung gerecht werden können.

Mit der Konzession wird den Flughafen-Gesellschaften Aéroport International de Genève (AIG) und Unique Flughafen Zürich AG das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und dafür von den Benutzern Gebühren zu erheben. Die Flughafenbetreiber sind anderseits verpflichtet, die Flughäfen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen. Demgegenüber regeln die Betriebskonzessionen weder die Ausgestaltung des Betriebs noch der Infrastruktur. Der eigentliche Flughafenbetrieb wird im Betriebsreglement geregelt, das vom Flughafenhalter aufgestellt wird und vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) genehmigt werden muss. Das Betriebsreglement enthält Vorschriften über die Organisation des Flughafens, die Betriebszeiten, die An- und Abflugverfahren und die Benützung der Anlagen durch Passagiere, Luft- und Bodenfahrzeuge sowie sonstige Benützer. Das Reglement kann während der Dauer der Konzession jederzeit abgeändert werden. Für Aenderungen an der Infrastruktur ist in jedem Fall eine Plangenehmigung des UVEK erforderlich.

Voraussetzung für die Konzessionierung eines Flughafens ist das Vorhandensein eines Betriebsreglements, welches den umweltkonformen Betrieb der Anlage sicher stellt. Im Fall von Genf-Cointrin wird gleichzeitig mit der Neukonzessionierung des Flughafens durch das UVEK das BAZL das von der AIG erarbeitete neue Betriebsreglement genehmigen. Dieses führt den heutigen, als umweltverträglich beurteilten Betrieb weiter.

Anders sieht es in Bezug auf den Flughafen Zürich aus: Hier gilt weiterhin das bestehende Betriebsreglement, welches im Rahmen der 5. Bauetappe einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurde. Hingegen besteht zur Zeit noch kein neues Betriebsreglement, welches auch die staatsvertraglichen Regelungen berücksichtigt. Auf Grund der am Berliner Verkehrsminister-Gespräch vom 23. April 2001 festgelegten Eckwerte und der neuen Grenzwerte der Lärmschutzverordnung kann die Unique nun ein neues Betriebskonzept erarbeiten, welches diesen Eckwerten und gesetzlichen Auflagen genügt.

Bundespräsident Moritz Leuenberger und der deutsche Verkehrsminister Kurt Bodewig sind in Berlin übereingekommen, ein verlängertes Nachtflugverbot für den Überflug Süddeutschlands bereits per Anfang September 2001 in Kraft zu setzen. Die entsprechende Betriebs-Anpassung wird durch eine Änderung des geltenden Betriebsreglements abgedeckt.

Sowohl gegen den Konzessionsentscheid des UVEK als auch gegen die Genehmigung des Betriebsreglements durch das BAZL kann bei der Rekurskommission des UVEK Beschwerde geführt werden. Entgegen der weit verbreiteten Meinung wird gegen das künftige Betriebsreglement des Flughafens Zürich auch Beschwerde führen können, wer bei der Konzessionierung keine Rechtsmittel ergriffen hat – Konzessionierung und Betriebsreglements-Genehmigung sind zwei von einander unabhängige Rechtsverfahren.


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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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