Mutterschaftsentschädigung für Mütter von kranken Neugeborenen länger auszahlen

Bern, 02.03.2018 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. März 2018 eine Änderung des Gesetzes über die Erwerbsersatzordnung in die Vernehmlassung geschickt. Damit soll einem Parlamentsauftrag entsprechend eine Mutter länger Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben, wenn ihr Neugeborenes mehr als drei Wochen nach der Geburt im Spital bleiben muss. Gleichzeitig hat der Bundesrat ein Postulat beantwortet, das einen Bericht über die Situation von Schwangeren verlangte, die vor der Geburt aus gesundheitlichen Gründen ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen. Hier sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf.

Das Gesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzordnung EO) sieht bereits heute vor, dass der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung aufgeschoben werden kann, wenn ein Neugeborenes direkt nach der Geburt mehr als drei Wochen im Spital bleiben muss. Das EO-Gesetz sieht für die Dauer dieses Spitalaufenthalts aber keinen Erwerbsersatz für die Mutter vor und regelt keine Maximaldauer des Aufschubs. Gemäss Obligationenrecht hat die Mutter in dieser Zeit je nach Dienstalter einen unterschiedlich befristeten und gesetzlich nicht klar geregelten Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung für erwerbstätige Mütter

Mit der Änderung des EO-Gesetzes, die der Bundesrat bis zum 12. Juni 2018 in die Vernehmlassung geschickt hat, wird der Auftrag der Motion 16.3631 der Sozial- und Gesundheitskommission des Ständerats umgesetzt. Es werden weder eine neue Leistung geschaffen, noch die Anspruchsbedingungen für die Mutterschaftsentschädigung geändert. Die Dauer des Anspruchs auf die Entschädigung wird lediglich um höchstens 56 Tage verlängert (von 98 auf maximal 154 Tage), wenn ein Neugeborenes direkt nach der Geburt mehr als drei Wochen im Spital bleiben muss. Auf die Verlängerung haben nur Mütter Anspruch, die nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig sind. Mit bis zu 56 Tagen zusätzlichem Anspruch wird der Erwerbsausfall durch die Betreuung des Kindes im Spital in ungefähr 80 Prozent aller Fälle kompensiert. Auch die acht Wochen Arbeitsverbot nach der Geburt sind damit abgedeckt. Der in den angesprochenen Fällen faktisch verlängerte Mutterschaftsurlaub und ein verlängerter Kündigungsschutz werden mit einer Anpassung des Obligationenrechts berücksichtigt.

Die Mehrkosten für die Erwerbsersatzordnung werden auf 5,5 Mio. Franken jährlich geschätzt und können mit den bestehenden Einnahmen der EO finanziert werden. Die Mutterschaftsentschädigung, die für die Dauer des Spitalaufenthalts des Neugeborenen ausgerichtet wird, entlastet die Arbeitgebenden.

Kein Handlungsbedarf für Mutterschaftsurlaub vor der Geburt

Gleichzeitig hat der Bundesrat das Postulat «Mutterschaftsurlaub. Arbeitsunterbrüche vor dem Geburtstermin» 15.3793 von Ständerätin Maury Pasquier beantwortet. Der Bericht des Bundesrates stützt sich auf die Studie «Erwerbsunterbrüche vor der Geburt» ab, die im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen erarbeitet wurde. Für die Studie wurden u.a. 2800 Mütter zu ihrer Erwerbssituation vor der Geburt befragt, d.h. ob sie die Erwerbstätigkeit niederlegen mussten, wenn Ja aus welchen Gründen, wie lange und welches Einkommen oder welche Entschädigung sie dabei bezogen.

Es hat sich gezeigt, dass rund 95 Prozent der in der Studie befragten betroffenen Frauen während der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit zwischen 80 und 100 Prozent ihres Lohnes bezogen haben. Einkommenslücken sind also selten und hängen zumeist mit besonderen Arbeitsformen zusammen. Somit sind schwangerschaftsbedingte Erwerbsunterbrüche heute gut abgedeckt. Ein pränataler bezahlter Mutterschaftsurlaub könnte bei den betroffenen Frauen, die Anspruch auf über 80 Prozent ihres Lohnes haben, sogar zu einer Verschlechterung ihrer finanziellen Situation führen, da die EO nur 80 Prozent des Lohnes entschädigt. Die Anzahl Frauen, die finanziell gesehen von einem vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaub profitieren könnten, dürfte sehr klein sein. Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf für einen Mutterschaftsurlaub vor der Geburt.


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