Vorläufiges Betriebsreglement Flughafen Zürich: Gesuch gelangt zur Auflage

Bern, 16.03.2004 - Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) gibt das Gesuch für ein vorläufiges Betriebsreglement für den Flughafen Zürich in die öffentliche Auflage. Das Gesuch fasst unter anderem die verschiedenen provisorischen Änderungen der letzten Jahre zusammen. Das vorläufige Betriebsreglement soll bis zum Abschluss der Mediation gelten. Die Einsprachefrist dauert vom 22. März bis zum 6. Mai 2004.

Das Ende 2003 von der Flughafen Zürich AG eingegebene Gesuch für ein vorläufiges Betriebsreglement wurde in groben Zügen bereits Mitte Februar der Öffentlichkeit vorgestellt. Es fasst unter anderem die verschiedenen provisorischen Änderungen der letzten Jahre zusammen. Die Anpassungen waren im Wesentlichen aufgrund deutscher Massnahmen notwendig geworden. Das Gesuchsdossier enthält im Weiteren eine Umweltverträglichkeitsprüfung des gesamten Betriebs. Das Gesuch basiert auf dem derzeit praktizierten Betriebskonzept mit einer grundsätzlichen Nordausrichtung des Flughafens ausserhalb der von Deutschland verordneten Sperrzeiten. Das vorläufige Betriebsreglement soll so lange gelten, bis nach Abschluss des Mediationsverfahrens ein definitives Reglement erlassen werden kann, jedoch keine präjudizierende Wirkung auf letzteres haben.

Bis Ende Februar 2005 müssen zudem zwei teilweise über deutschem Hoheitsgebiet liegende Warteräume (Ekrit und Saffa) in die Schweiz verlegt werden. Deutschland hatte deren Aufhebung nach der Ablehnung des Staatsvertrags angekündigt. Entsprechend sind sämtliche An- und Abflugverfahren für den Flughafen Zürich anzupassen. Das neue Betriebsreglement wird diese Verfahren festlegen. Insbesondere bedingen die neuen Flugverfahren eine Anpassung der Luftraumstruktur rund um den Flughafen Zürich.

Die öffentliche Auflage des Gesuchs beginnt am 22. März und dauert bis 6. Mai. Das BAZL hört die vom Flughafenbetrieb tangierten Kantone sowie die süddeutschen Landkreise direkt an. Um die betroffenen Kreise von unnötigem Aufwand zu entlasten, wird das BAZL die Einsprachen, die gegen die provisorischen Änderungen eingegangen sind, in das jetzt eingeleitete Genehmigungsverfahren übernehmen. Wer also gegen die Süd- und die vermehrten Ostanflüge bereits Einsprache erhoben hat, muss dagegen nicht nochmals einsprechen. Einsprecher können den Entscheid des BAZL, der gegen Ende Jahr zu erwarten ist, an die Rekurskommission Infrastruktur und Umwelt weiterziehen.


Herausgeber

Bundesamt für Zivilluftfahrt
http://www.bazl.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-6911.html