Flugzeuge, die in der Schweiz Landeverbot haben

Bern, 14.01.2004 - 

Durch Medien sind in den letzten Tagen Informationen publik geworden über angeblich in der Schweiz mit einem Landeverbot belegte ausländische Fluggesellschaften. Auslöser für ein solches Landeverbot waren von BAZL-Inspektoren durchgeführte Stichprobenkontrollen an Flugzeugen auf Schweizer Flughäfen. Die Schweiz beteiligt sich seit dem Jahr 2000 systematisch an dem entsprechenden Programm der Europäischen Zivilluftfahrtskonferenz (ECAC).

Die Ergebnisse dieser BAZL-Stichproben, die via eine zentrale Datenbank nur den Behörden der teilnehmenden Staaten zugänglich sind, unterliegen den schweizerischen Datenschutzregelungen. Um jedoch die Verbreitung weiterer Gerüchte zu vermeiden und die Rechtssicherheit wieder herzustellen, gibt das BAZL im Sinne einer Präzisierung nachfolgend bekannt, welche Maschinen der in den Medien bereits erwähnten Gesellschaften tatsächlich nicht mehr in der Schweiz landen dürfen. Zur beschränkten Aussagekraft dieser Angaben hält das Amt aber folgendes fest:

  • Ein Landeverbot ist aufgrund einer Momentaufnahme an einem bestimmten Tag erlassen worden. Ob die entsprechende Maschine die damals entdeckten Mängel noch immer aufweist, geht aus der Information nicht hervor.
  • Ein Flugverbot gilt nur für eine bestimmte Maschine. Rückschlüsse auf den Zustand der Flotte der entsprechenden Gesellschaft lassen sich daraus nicht herleiten. Ob die betreffende Fluggesellschaft die Maschine heute noch benutzt, geht aus den Angaben nicht hervor.
  • Ein Flugverbot wird zwar auf unbefristete Zeit erlassen. Bringt eine ausländische Gesellschaft aber Dokumente ihrer Aufsichtsbehörde bei, die bestätigen, dass die vom BAZL festgestellten Mängel behoben sind, müssen dem Flugzeug auf Antrag wieder Landerechte gewährt werden. Es ist möglich, dass ein Flugzeug ein Landeverbot in der Schweiz hat, obwohl die Mängel behoben wurden. Rückschlüsse auf den heutigen Zustand des Flugzeuges lassen sich daraus nicht herleiten.
  • Das BAZL ist nicht zuständig für die Aufsicht über ausländische Fluggesellschaften. Gemäss den internationalen Regelungen ist jedes Land verantwortlich für die Aufsicht über die eigenen Gesellschaften. Die Stichprobenkontrollen im Rahmen des ECAC-Programms sind lediglich ein ergänzendes und sinnvolles Instrument im Interesse einer erhöhten Flugsicherheit.

Ob die mit einem Landeverbot belegten ausländischen Maschinen gesamthaft der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können und sollen, prüfen das BAZL und das UVEK weiterhin. Es gilt vor allem heikle datenschützerische und haftungsrechtliche Fragen sowie die Auswirkungen der Veröffentlichung auf das Stichprobenprogramm der ECAC zu klären. Weil diese Flugzeuge nicht in die Schweiz fliegen dürfen, besteht aber kein akuter Handlungsbedarf.


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Bundesamt für Zivilluftfahrt
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