Bundesrat verabschiedet Revision der Eigenmittelverordnung

Bern, 22.11.2017 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. November 2017 eine Revision der Eigenmittelverordnung (ERV) verabschiedet. Sie betrifft einerseits die Einführung einer Leverage Ratio (LR) und andererseits neue Vorschriften auf dem Gebiet der Risikoverteilung. Damit werden zwei Ergänzungen der internationalen Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel III) umgesetzt.

Das Bankengesetz verlangt von den Banken, über angemessene Eigenmittel zu verfügen und eine Risikoverteilung vorzunehmen. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen finden sich in der Eigenmittelverordnung (ERV), mit der auch die neuen internationalen Regeln von Basel III in das Schweizer Recht überführt werden. Mit der Revision der Verordnung sollen zwei Ergänzungen von Basel III umgesetzt werden, was auch andere Mitgliedstaaten des Basler Ausschusses wie die Europäische Union und die Vereinigten Staaten planen. Die Verordnung betrifft zum einen die Einführung einer Leverage Ratio (LR) und zum andern neue Vorschriften auf dem Gebiet der Risikoverteilung.

Leverage Ratio

Die Eigenmittelunterlegung, die den Banken vorgeschrieben wird, berechnet sich aktuell auf dem Anteil ihrer risikogewichteten Aktiven (Risk Weighted Assets, RWA). Gemäss Basel III schreibt die ERV allen Banken risikogewichtete und mit zunehmender Grösse steigende Eigenmittelquoten vor. Systemrelevante Banken müssen verschärften und ungewichteten Anforderungen genügen. Ab 1. Januar 2018 wird auch für alle nicht systemrelevanten Banken eine ungewichtete Eigenmittelunterlegung eingeführt. Mit dieser auf der Leverage Ratio beruhenden Eigenmittelunterlegung wird ein Sicherheitsnetz in Form einer Höchstverschuldungsquote geschaffen. Verlangt wird in erster Linie ein minimales Verhältnis des Kernkapitals («Tier-1») zum Gesamtengagement der Bank in Höhe von 3 Prozent. Systemrelevante Banken müssen wie bisher strengere Anforderungen erfüllen. Für sie kann der vorgeschriebene Satz bis zu 10 Prozent erreichen.

Risikoverteilung

Die Bestimmungen zur Risikoverteilung dienen dazu, Risikokonzentrationen zu erkennen und zu vermeiden. Ziel ist es, Verluste zu verhindern, die aus solchen Konzentrationen resultieren können und die als eine der Ursachen der Bankeninsolvenz gelten. Gemäss den neuen Vorschriften werden die Klumpenrisiken am Kernkapital («Tier 1 Capital, T1») bemessen, da Ergänzungskapital («Tier 2 Capital; T2») im Prinzip nicht berücksichtigt wird. Zudem werden die Banken zur Ermittlung ihrer Klumpenrisiken nur noch sehr eingeschränkt Modelle einsetzen dürfen, da sich Modellierungsfehler bei der Berechnung dieser Risiken sehr stark auswirken. Weitere Änderungen ergeben sich für die Überschreitung der in der ERV verankerten Obergrenzen, die Gewichtung gewisser Aktiven sowie die Anpassung einiger besonderer Vorschriften für systemrelevante Banken. Gemäss Fahrplan des Basler Ausschusses sollen die neuen Bestimmungen zur Risikoverteilung am 1. Januar 2019 in Kraft treten.


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