«Weiterentwicklung der Armee»: Bundesrat beschliesst weitere Schritte für rasche Umsetzung

Bern, 22.11.2017 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. November 2017 eine Reihe von Verordnungsrevisionen verabschiedet, die die Vorgaben des neuen Militärgesetzes für die «Weiterentwicklung der Armee» (WEA) präzisieren. Sie treten auf den 1. Januar 2018 in Kraft, wenn die fünfjährige Umsetzung der WEA beginnt.

Die WEA hat zum Ziel, über eine kleinere, aber flexiblere und besser ausgerüstete Armee zu verfügen. Ihre Umsetzung beginnt am 1. Januar 2018 und dauert voraussichtlich fünf Jahre. Im Hinblick auf die Umsetzung ist eine Reihe von Verordnungen zu revidieren, um die Vorgaben des revidierten Militärgesetzes zu präzisieren. Einige dieser Verordnungen hat der Bundesrat bereits in den vergangenen Monaten angepasst. Weitere Revisionen hat der Bundesrat nun an seiner Sitzung vom 22. November verabschiedet und auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Im Laufe der Umsetzung werden noch weitere Revisionen folgen.

Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP):

Mit der WEA ergeben sich auch Änderungen in der Militärdienstpflicht. Diese Verordnung regelt einerseits die wesentlichsten Aspekte von der Rekrutierung bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht; sie bestimmt beispielsweise den Beginn und die Dauer der Militärdienstpflicht für Angehörige der Mannschaft und der Unteroffiziere, die Dauer der Grund- und Kaderausbildungen oder das Aufgebots- und Dienstverschiebungswesen. Andererseits regelt die Verordnung auch die Zuständigkeit von Bund und Kantonen insbesondere bei der Rekrutierung und dem Kontrollwesen. In dieser Verordnung werden die Bestimmungen aus bisherigen Verordnungen aufgenommen, die damit aufgehoben werden. In einem Anhang der VMDP werden zudem Bestimmungen der Zivildienstverordnung (ZDV) angepasst, weil sich einige Bestimmungen im Zivildienstrecht auf Regeln zur Militärdienstpflicht abstützen. Insbesondere gilt beim Zivildienst neu eine jährliche Einsatzpflicht von mindestens 26 Diensttagen ab dem 2. Jahr nach rechtskräftiger Zulassung. Bislang bestand die Pflicht zum jährlichen Einsatz ab dem 27. Altersjahr.

Verordnung über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten (VMob):

Die WEA sieht vor, grössere Teile der Armee rasch aufzubieten, auszurüsten und einzusetzen. Die Verordnung konkretisiert die Einberufung zum Assistenzdienst, um zivile Behörden zu unterstützen, die Erhöhung der Bereitschaft sowie die Einberufung zum Aktivdienst. Dabei regelt sie die Abläufe und die Zuständigkeiten zwischen Bund, Kantonen, Gemeinden und Privatpersonen und legt die Form der Mobilmachung fest. Beispielsweise können die neuen Milizformationen mit hoher Bereitschaft auch über SMS oder E-Mails aufgeboten werden.

Dienstreglement der Armee (DRA):

Im Hinblick auf die WEA werden die Urlaubsarten, die Voraussetzungen für einen Urlaub sowie die Prozesse und Zuständigkeiten für ein Gesuch ausschliesslich im Dienstreglement festgelegt. Damit lassen sich Doppelspurigkeiten mit anderen Erlassen vermeiden. Neu ist vorgesehen, dass alle Rekruten, Soldaten und Kader an zwei individuell zu bestimmenden Tagen während der Rekrutenschule einen frei wählbaren Urlaub beziehen können. Das Dienstreglement verschafft dem einzelnen Soldaten weiterhin einen Überblick über den Dienstbetrieb und seine Rechte und Pflichten.

Verordnung über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit (VMBM):

Da mit der WEA die Untersuchungskommission über neue Möglichkeiten für Entscheide und Kombinationen verfügt, wird die entsprechende Verordnung im Anhang angepasst, neu gegliedert und umformuliert.

Verordnung über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK):

Diese Verordnung wird neu geschaffen und präzisiert das zusätzliche Anreizsystem für neue Milizkader, das das Parlament im neuen Militärgesetz festgelegt hat (Art. 29a). Für Ausbildungen zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper wird den Armeeangehörigen ein finanzieller Betrag gutgeschrieben. Diese Gutschrift können sie für die Kosten einer zivilen Aus- oder Weiterbildung nutzen. Die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee dient ausschliesslich der Finanzierung ziviler Aus- und Weiterbildungskosten, das heisst von Studien-, Schul-, Kurs- und Prüfungsgebühren, wobei für die Wahl der Ausbildungsstätten klare Vorgaben bestehen. Die Beträge variieren je nach Grad und Funktion zwischen 3300 Franken und 11 300 Franken.

Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (VWL):

Die Bestimmungen für einen Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge sind neu im Militärgesetz (Art. 92a) enthalten, weshalb die entsprechende Bestimmung in der bestehenden Verordnung aufgehoben wird. Zudem präzisiert die Verordnung die Abläufe  zwischen Flugsicherung und Luftwaffe, wenn Hinweise darauf bestehen, dass Luftfahrzeuge die Lufthoheit verletzen oder die Luftverkehrsregeln in schwerer Weise missachten.

Verordnung über den Militärsport:

Bisher mussten die Trainer, die Betreuer und die Funktionäre ihre gesamte Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben, bevor sie für die Unterstützung von Spitzensportlern zusätzliche Diensttage einsetzen konnten. Diese Einschränkung wird nun aufgehoben, damit diese Personen und die Spitzensportler gleichgestellt sind. Zudem galten bisher die Armeeangehörigen im Fachstab Sport und im Stab Kompetenzzentrum Sport als Spezialisten und konnten aufgrund dieses Status zu tageweisen Dienstleistungen aufgeboten werden. Aufgrund einer Änderung in der VMDP fällt der Spezialistenstatus weg und Armeeangehörige der erwähnten Fachstäbe leisten gleich viele Tage WK wie andere Angehörige der Armee im entsprechenden Grad. Dabei besteht weiterhin die Möglichkeit, die Angehörigen der erwähnten Fachstäbe tageweise für Dienstleistungen aufzubieten.

Verordnung über die Militärjustiz (MJV):

Diese Verordnung wird neu geschaffen. Sie regelt die Aufgaben und die Organisation der Militärjustiz. Die militärischen Strafverfolgungsbehörden werden neu in drei Sprachregionen sowohl für die Untersuchungsrichter als auch für die Auditoren (militärische Staatsanwälte) organisiert. Aus den bisher acht erstinstanzlichen Militärgerichten werden deren drei – ein deutsch- und ein französischsprachiges Gericht mit jeweils mehreren Abteilungen sowie ein italienischsprachiges Gericht. Zudem präzisiert die Verordnung die Militärdienstpflicht der Angehörigen der Militärjustiz. Ihre Dienstpflicht kann von den Regelungen für die Armeeangehörigen abweichen und an die einzelnen Funktionen gekoppelt sein.

Verordnung über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale (V Stab BR NAZ):

Mit der WEA ergeben sich Anpassungen beim Bestand und der Organisation der militärischen Unterstützungsformation der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) im Bundesamt für Bevölkerungsschutz. Insbesondere muss der Sollbestand des Stabes Bundesrat NAZ erhöht werden, damit neue Aufgaben zur Unterstützung des Bundesstabs für die Bewältigung von atomaren, biologischen und chemischen Bedrohungen sowie Naturgefahren (BST ABCN) erfüllt werden können.


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