Der Bundesrat genehmigt die neue Version der Tarifstruktur für stationäre Leistungen

Bern, 22.11.2017 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. November 2017 die weiterentwickelte Tarifstruktur SwissDRG genehmigt. Die Version 7.0 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und regelt die Abgeltung der stationären Leistungen im akutsomatischen Bereich der Spitäler sowie in Geburtshäusern.

In der Tarifstruktur SwissDRG wird festgelegt, wie die stationären Leistungen im akutsomatischen Bereich der Spitäler und Geburtshäuser im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entschädigt werden. Im Vergleich zur Version 6.0 bleibt die Anzahl der Fallgruppen mit der Version 7.0 insgesamt stabil.

Erneut leicht erhöht hat sich die Anzahl der Zusatzentgelte. Mit diesen werden gewisse spezielle und kostenintensive Leistungen, die die Spitäler erbringen, zusätzlich vergütet. Wenn sich beispielswiese Hämophilie-Patienten (Bluter) im Spital einer Blinddarmoperation unterziehen müssen, brauchen sie zusätzlich bestimmte teure Arzneimittel.

Vergütung der stationären Spitalbehandlungen mit dem DRG-System
In einem DRG-System (Diagnosis Related Groups) werden Behandlungsfälle zu Gruppen zusammengefasst (z.B. Blinddarmoperationen von Kindern), die hinsichtlich medizinischer und ökonomischer Kriterien möglichst homogen sind. Jede Hospitalisierung wird aufgrund der Diagnose und der Behandlung einer solchen Fallgruppe (DRG) zugeordnet. Diese Fallgruppen sind schweizweit identisch. Für jede Fallgruppe wird ein sogenanntes Kostengewicht (Cost-Weight) errechnet. Dieses Kostengewicht bildet die Schwere eines Falles ab. Multipliziert man das Kostengewicht mit dem verhandelten Basispreis (Base rate), ergibt sich daraus die leistungsbezogene Fallpauschale. Der Basispreis ist eine Art Durchschnittswert für stationäre Behandlungen in einem bestimmten Spital; seine Höhe variiert je nach Spital.


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