Stellvertretende Strafvollstreckung wird künftig in mehr Fällen möglich sein

Bern, 11.10.2017 - Ausländische Personen, gegen die ein Strafverfahren läuft oder ein Urteil ergangen ist, können sich künftig nicht mehr durch legale Rückkehr in ihren Heimatstaat der Verbüssung ihrer Strafe entziehen. Eine Änderung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Überstellungsübereinkommen sieht vor, dass der Urteilsstaat auch in solchen Fällen beim Heimatstaat ein Ersuchen um stellvertretende Strafvollstreckung stellen kann. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. Oktober 2017 diese Änderung genehmigt.

Das Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen ermöglicht es im Ausland verurteilten Personen, auf ihren Wunsch zur Verbüssung der Strafe in ihren Heimatstaat überstellt zu werden. Auf diese Weise soll ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefördert werden. Das Zusatzprotokoll zum Überstellungsübereinkommen sieht vor, dass der Urteilsstaat in zwei Fällen auch ohne oder gegen den Willen einer verurteilten Person ein Ersuchen um stellvertretende Strafvollstreckung an den Heimatstaat stellen kann: wenn die verurteilte Person aus dem Urteilsstaat in ihren Heimatstaat flieht und wenn die verurteilte Person aufgrund einer Aus- oder Wegweisungsverfügung den Urteilsstaat ohnehin verlassen muss.

Die Ergänzung des Zusatzprotokolls nimmt Anliegen der Praxis auf und dehnt das Dispositiv zur Vermeidung von Straflosigkeit weiter aus. In Zukunft kann der Urteilsstaat ein Ersuchen um stellvertretende Strafvollstreckung auch dann stellen, wenn die verurteilte Person auf legalem Weg in ihren Heimatstaat zurückkehrt. Im Gegensatz zu heute wird zudem neu eine Überstellung in den Heimatstaat im Falle einer Aus- oder Wegweisungsverfügung auch möglich sein, wenn sich die verurteilte Person weigert, eine Stellungnahme abzugeben.


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