Keine Zuständigkeit der Militärjustiz im Fall des Oberfeldarztes

Bern, 22.09.2017 - Die Militärjustiz konnte im Fall des Oberfeldarztes kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennen, das unter ihre Zuständigkeit fallen würde. Dies hat die Analyse der Ergebnisse des Administrativuntersuchung ergeben.

Nach der eingehenden Analyse des Berichts, der die Ergebnisse der Administrativuntersuchung zu den gegen Divisionär Andreas Stettbacher erhobenen Vorwürfen festhält, hat das Oberauditorat festgestellt, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege, das unter die Zuständigkeit der Militärjustiz fallen würde. Anlass zu dieser Überprüfung war eine Anfrage der Bundesanwaltschaft vom 22. Dezember 2016, ob sich die Militärjustiz für die gegen den Oberfeldarzt in der am 9. Dezember 2016 bei der Bundesanwaltschaft eingereichten Strafanzeige des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erhobenen Vorwürfe als zuständig erachten würde. Zur Klärung dieser Frage hat das Oberauditorat in Absprache mit der Bundesanwaltschaft die Ergebnisse der vom VBS in Auftrag gegebenen Administrativuntersuchung abgewartet. Diese hatte unter anderem zum Ziel, abzuklären, welche konkreten Vorwürfe gegen Divisionär Andreas Stettbacher erhoben werden.

Das Oberauditorat hat heute die Bundesanwaltschaft darüber informiert, dass gegen Divisionär Andreas Stettbacher kein Verdacht bestehe, der die Eröffnung eines militärstrafrechtlichen Verfahrens rechtfertigen würde.


Adresse für Rückfragen

Daniela Cueni
Sprecherin der Militärjustiz
058 464 70 13



Herausgeber

Oberauditorat - Militärjustiz
http://www.oa.admin.ch

Generalsekretariat VBS
https://www.vbs.admin.ch/

Gruppe Verteidigung
http://www.vtg.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-68205.html