Die Wehrpflichtersatzabgabe verändert sich im Zuge der Weiterentwicklung der Armee

Bern, 06.09.2017 - Die Wehrpflichtersatzabgabe muss an die Veränderungen im Militär- und Zivildienstrecht angepasst werden. Damit die Gesamtdienstleistungspflicht besser erfüllt wird, soll zudem eine Abschlussersatzabgabe eingeführt werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 6. September 2017 die dazugehörige Botschaft gutgeheissen.

Die Vernehmlassungsvorlage ist grundsätzlich von der grossen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und –teilnehmer positiv aufgenommen worden.

Die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe wurde gegenüber der Vernehmlassungsvorlage in zwei Punkten angepasst:

  • Der Bundesrat verzichtet darauf, dass die Behörden gültige Schriften (Pass, Identitätskarte) einziehen oder nicht ausstellen können, wenn ein Ersatzpflichtiger seine Ersatzabgabe nicht bezahlt hat. Die Anpassung wurde gemacht, weil die Sicherungsmassnahme geltenden völkerrechtlichen Bestimmungen widerspricht.
  • Ausserdem verzichtet der Bundesrat darauf, ein unabhängiges Finanzaufsichtsorgan einzuführen, das regelmässig kontrolliert, ob die Kantone den Bundesanteil an der Ersatzabgabe ordnungs- und rechtmässig abliefern.

Der Bundesrat belässt zudem die Mindestabgabe bei 400 Franken. Auch der Ansatz zur Berechnung der Ersatzabgabe belässt er bei drei Prozent des Reineinkommens. In der Vernehmlassung wurde informell gefragt, ob diese beiden Ansätze verändert werden sollten. Es hat sich gezeigt, dass praktisch niemand für eine Erhöhung ist.

Wie bereits in der Vernehmlassungsvorlage angekündigt, schlägt der Bundesrat die Einführung folgender Hauptpunkte vor:

  • Die Ersatzpflichtdauer besteht neu vom 19. bis und mit dem 37. Altersjahr (aktuell 20. bis 30. Altersjahr). Während dieser Zeit werden maximal 11 Ersatzabgaben erhoben. Die Ersatzpflicht für Verschiebungen der Rekrutenschule fällt weg.
  • Für Militär- und Zivildienstpflichtige, die am Ende ihrer Dienstpflicht entlassen werden, obwohl sie die Gesamtdienstleistungspflicht nicht vollständig erfüllt haben, wird eine Abschluss-Ersatzabgabe eingeführt.
  • Indem die Verjährung der Ersatzabgabe neu an die rechtskräftige Veranlagung der direkten Bundessteuer anknüpft, wird sichergestellt, dass alle Ersatzabgabepflichtigen – auch solche mit langwierigen Rechtsverfahren – die Ersatzabgaben bezahlen.

Mit der Verabschiedung der Botschaft geht die Gesetzesvorlage an das Parlament. Ziel ist, dass die Änderungen am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Denn mit der Revision der Rechtsgrundlagen zur Weiterentwicklung der Armee (WEA) ändern sich das Militär- sowie das Zivildienstrecht in verschiedenen Punkten. Diese Änderungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Weil für die Erhebung der Ersatzabgaben auf den geleisteten Militär- oder Zivildienst des Vorjahres abgestellt wird, werden die abgeänderten Rechtsgrundlagen der WEA erst im Jahr nach deren Inkraftsetzung für den Wehrpflichtersatz relevant.


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