Unterhaltspflicht des Alten Rheins geregelt

Bern, 30.08.2017 - Die Unterhaltspflicht des Alten Rheins von St. Margrethen bis zum Bodensee geht von der Internationalen Rheinregulierung an den Kanton St. Gallen und die Anrainergemeinden über. Der Bundesrat hat die Übernahme der Unterhaltspflicht an seiner Sitzung vom 30. August 2017 beschlossen.

In verschiedenen Staatsverträgen mit Österreich über die Regulierung des Rheins hatte sich die Schweiz verpflichtet, die Kosten für die Endgestaltung des Alten Rheins – also des alten Flusslaufs von St. Margrethen nach Altenrhein vor der Korrektion – und anschliessend den Unterhalt zu übernehmen. Diese Endgestaltung hat die Eidgenossenschaft inzwischen erfüllt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. August 2017 die Erfüllung der Pflichten der Schweiz gegenüber der Republik Österreich zur Kenntnis genommen. Nach dem Abschluss der Endgestaltung des Alten Rheins muss nun die Unterhaltspflicht geregelt werden. Der Alte Rhein ist gemäss dem St. Gallischen Wasserbaugesetz ein Kantonsgewässer und dadurch im Zuständigkeitsbereich des Kantons. Ab 1. Januar 2018 übernimmt somit der Kanton St. Gallen zusammen mit den betroffenen Gemeinden den Unterhalt der 12 Kilometer langen Rheinstrecke vom Bruggerhorn bis zur Mündung in den Bodensee.


Adresse für Rückfragen

Markus Hostmann, Wiss. Mitarbeiter Sektion Hochwasserschutz
Abteilung Gefahrenprävention
Bundesamt für Umwelt
Tel. 058 464 15 49



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Bundesamt für Umwelt BAFU
https://www.bafu.admin.ch

Generalsekretariat UVEK
https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home.html

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-67905.html