BVG-Kommission empfiehlt dem Bundesrat, auf eine Überprüfung des Mindestzinssatzes zu verzichten

Bern, 29.08.2017 - Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfiehlt dem Bundesrat, in diesem Jahr keine Überprüfung des Mindestzinssatzes vorzunehmen. Damit würde der Satz unverändert bei 1% bleiben. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu welchem Satz das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss.

Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen überprüft der Bundesrat den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Im letzten Jahr hat er eine Überprüfung vorgenommen und den Satz auf 1% festgelegt. Die BVG-Kommission empfiehlt dem Bundesrat, in diesem Jahr keine Überprüfung vorzunehmen. Da die heutige, von der Kommission bisher angewendete Formel zur Festlegung des Satzes die vergangene Entwicklung der Obligationenrendite stark berücksichtigt, bildet die Kommission eine Arbeitsgruppe, welche die Vorgehensweise der BVG-Kommission analysiert. Die BVG-Kommission wird auf Basis der Ergebnisse der Arbeitsgruppe im nächsten Frühjahr über die künftige Vorgehensweise zur Bestimmung des Satzes entscheiden.

Die Empfehlung der Eidg. BVG-Kommission ist nicht bindend. Über eine allfällige Überprüfung des Mindestzinssatzes entscheidet allein der Bundesrat.


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Präsidentin der Eidg. BVG-Kommission
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