Bundesrat genehmigt Richtplan des Kantons Aargau

Bern, 23.08.2017 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. August 2017 die Gesamtrevision des Richtplans des Kantons Aargau sowie die Anpassung des Richtplanteils «Siedlung» genehmigt. Der Richtplan erfüllt damit die Anforderungen des revidierten Raumplanungsgesetzes.

Der Kanton Aargau hat seinen Richtplan gesamthaft revidiert und 2016 zusätzlich den Teil «Siedlung» angepasst. Der Richtplan erfüllt damit die Anforderungen des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG). Die seit Inkrafttreten des revidierten Gesetzes geltenden Übergangsbestimmungen kommen für den Kanton Aargau damit nicht mehr zur Anwendung (siehe Kasten). Der Kanton Aargau hat bei der Gesamtrevision insbesondere die Bereiche Siedlung, Landschaft, Mobilität, Energie sowie Ver- und Entsorgung angepasst. Weiter hat er ein kantonales Raumkonzept entwickelt, das den Rahmen für seine künftige räumliche Entwicklung festlegt.

Richtplan legt Siedlungsgebiet für die nächsten 25 Jahre fest

Mit der Anpassung des Teils «Siedlung» enthält der Richtplan neu eine umfassende Siedlungsstrategie im Sinne des revidierten RPG. Basierend auf dem Szenario hoch des Bundesamts für Statistik (BFS) zur künftigen Bevölkerungsentwicklung geht der Kanton Aargau von einer Auslastung seiner Wohn-, Misch- und Zentrumszonen in den kommenden fünfzehn Jahren von 105 Prozent aus. Daraus folgt, dass fallweise Einzonungen möglich sein werden. Für die Einzonungen formuliert der Richtplan Kriterien, beispielsweise zur verkehrlichen Erschliessung, und legt das Siedlungsgebiet fest, das die Grenzen der Entwicklung für die nächsten 25 Jahre aufzeigt. Darüber hinaus bezeichnet der Kanton auch einzelne raumplanerisch ungünstig gelegene Flächen in Gemeinden mit überdimensionierten Bauzonen. Diese müssen von den Gemeinden ausgezont werden. Mit der Festlegung von Mindestdichten, die die Gemeinden bis 2040 erreichen sollen, setzt der Kanton zudem ein starkes Zeichen für die Siedlungsentwicklung nach innen. Die neu im Richtplan aufgenommenen Wohnschwerpunkte zeigen zudem, wo es Potenzial für eine qualitativ hochwertige, verdichtete Wohnraumentwicklung von kantonaler Bedeutung gibt.

Guter Richtplan – punktuell Vorbehalte

Mit der Gesamtrevision hat der Kanton den Richtplan vollumfänglich angepasst. Neben Aktualisierungen und Ergänzungen von bestehenden Kapiteln wurden auch neue Kapitel in den Richtplan aufgenommen. Dabei legte der Kanton Aargau ein besonderes Augenmerk auf die Themen Natur und Landschaft und zeigt darin unter anderem auf, wie er die Landschaften und Lebensräume weiterentwickeln und vernetzen will. Auch das Thema Energie wurde umfangreich angepasst – es wurden beispielsweise neue Planungsgrundsätze für energieeffiziente Siedlungsstrukturen und zur Nutzung der erneuerbaren Energien aufgenommen. Die neuen Inhalte stellen nach Ansicht des Bundesrats einen wertvollen Rahmen für die weitere Planung dar.

Nicht den bundesrechtlichen Anforderungen entsprachen hingegen die Festlegungen zu den Weilerzonen und zur Ausscheidung der landwirtschaftlichen Entwicklungsgebiete. Damit der Aargau aber über eine richtplanerische Grundlage und damit eine verbindliche Sicherheit für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verfügt, hat der Bund diese Kapitel auf Antrag des Kantons direkt angepasst. Im Richtplanteil «Mobilität» nimmt der Bundesrat diejenigen Festlegungen, die in Bundeskompetenz liegen, von der Genehmigung aus oder versieht sie mit dem nötigen Vorbehalt (zum Beispiel bei der Planung und dem Bau des Nationalstrassennetzes). Für Windkraftanlagen genehmigt die Landesregierung zwei Gebiete vorerst als Zwischenergebnis, weil die öffentliche Mitwirkung noch nicht erfolgt ist. Dasselbe gilt für ein Teilgebiet, das in einer Landschaft des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) liegt. Für dieses Teilgebiet ist der Nachweis des nationalen Interesses gemäss revidiertem Energiegesetz noch zu erbringen.


Das revidierte Raumplanungsgesetz
Die Teilrevision des RPG hatte das Stimmvolk in der Referendumsabstimmung vom 3. März 2013 gutgeheissen. Der Bundesrat setzte die neuen Gesetzesbestimmungen auf den 1. Mai 2014 zusammen mit der revidierten Raumplanungsverordnung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt läuft die fünfjährige Frist, während der die Kantone ihre Richtpläne an das revidierte RPG anpassen müssen. Solange kein überarbeiteter, vom Bundesrat genehmigter Richtplan vorliegt, gelten für die Kantone die Übergangsbestimmungen. Einzonungen sind diesen zufolge – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nur dann zugelassen, wenn sie flächen- und zeitgleich kompensiert werden. Neben dem Kanton Aargau verfügen die Kantone Genf, Basel-Stadt, Zürich, Bern, Luzern, Schwyz und Uri bereits über einen Richtplan, der die Vorgaben des revidierten RPG erfüllt.
Das revidierte RPG verlangt, die Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten fünfzehn Jahre entsprechen. Die Berechnung dieses Bedarfs richtet sich nach den von Bund und Kantonen gemeinsam beschlossenen «Technischen Richtlinien Bauzonen». Zur zukünftigen Bevölkerungsentwicklung trifft jeder Kanton die ihm zutreffend erscheinenden Annahmen, die jedoch das Szenario hoch des Bundesamts für Statistik nicht übertreffen dürfen. Der kantonale Richtplan hat die Aufgabe, mit seinen Vorgaben eine korrekte Bauzonendimensionierung sicher zu stellen.


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