Aktualisierung des Abkommens über die technischen Handelshemmnisse Schweiz-EU

Bern, 28.07.2017 - Die Schweiz und die Europäische Union (EU) haben am 28. Juli 2017 das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement; MRA) aktualisiert. Dadurch kann der Marktzugang in Sektoren, in denen die technischen Vorschriften in der Schweiz und in der EU revidiert wurden, aufrechterhalten werden. Die Änderungen treten am heutigen Tag in Kraft.

Der Gemischte Ausschuss, der für die Umsetzung des zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossenen MRA zuständig ist, hat den Anhang 1 des Abkommens in sieben Produktbereichen, in denen die technischen Vorschriften in der Schweiz und in der EU revidiert worden waren, angepasst. Es handelt sich um die Bereiche Druckgeräte, Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte, Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, elektrische Geräte und deren elektromagnetische Verträglichkeit, Messgeräte, Aufzüge sowie Explosivstoffe für zivile Zwecke.

In diesen Produktbereichen gewährleistet die Aktualisierung des Abkommens weiterhin die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen, die von anerkannten Stellen in der anderen Partei durchgeführt werden. Konformitätsbewertungen sind Tests, Inspektionen oder Zertifizierungen, die von akkreditierten (notifizierten) Stellen zur Bestätigung der Konformität der Produkte mit den geltenden Vorschriften durchgeführt werden. So können Hersteller ihre Produkte weiterhin auf der Grundlage nur einer Bewertung (die in der Schweiz oder der EU erfolgte) auch auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei vertreiben. Darüber hinaus werden durch die Anpassung des Abkommens auch die Pflichten der Hersteller, Bevollmächtigten und Importeuren in der Schweiz und der EU geklärt, sodass gewisse doppelte Pflichten für diese Akteure wegfallen. Zum Beispiel werden Schweizer Exporteure von der Pflicht befreit, die Adresse eines Importeurs in der EU auf der Verpackung der von ihnen exportierten Produkte anzugeben. Diese Vereinfachungen sind dank der im Abkommen vorgesehenen verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Schweiz und denjenigen der EU möglich geworden.

Das im Rahmen der Bilateralen I abgeschlossene MRA stützt sich auf die Gleichwertigkeit der Vorschriften in der Schweiz und in der EU. Es trägt zum Abbau von Handelshemmnissen bei, indem dank dem MRA doppelte Zertifizierungen sowie die Herstellung unterschiedlicher Produktlinien für den Schweizer und den EU-Markt vermieden werden. Der erleichterte Marktzugang ermöglicht Kosteneinsparungen und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Exporte auf dem EU-Markt. Zudem wirkt das Abkommen der Hochpreisinsel Schweiz entgegen, indem unnötige Verfahren bei den Importen beseitigt werden.

Die zwanzig vom Abkommen abgedeckten Produktbereiche stellten 2016 für die Schweiz ein Exportvolumen in die EU von über 74 Milliarden Franken dar und umgekehrt ein Importvolumen aus der EU von über 70 Milliarden Franken. Diese Zahlen beinhalten auch Pharma- und Chemieprodukte, bei denen nur Teile der Konformitätsbewertung unter das Abkommen fallen («gute Herstellungspraxis» und «gute Laborpraxis»). Gemäss Branchenschätzungen betragen die Einsparungen der Schweizer Unternehmen allein dank der Anerkennung der Inspektionen im Bereich der «guten Herstellungspraxis» zwischen 150 und 300 Millionen Franken jährlich.

Der entsprechende Entscheid des Gemischten Ausschusses ist auf Englisch auf der Webseite des SECO (www.seco.admin.ch/mra) verfügbar und wird in den drei Amtssprachen zur Verfügung stehen, sobald die Übersetzungen vorliegen.


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