BAZL verfügt neue Massnahmen für Flughafen Lugano

Bern, 21.08.2006 - Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hat im Frühjahr angekündigte ergänzende Massnahmen für das Anflugregime auf den Flughafen Lugano verfügt. Die Massnahmen treten Anfang September in Kraft.

Im Oktober 2003 hatte das BAZL eine Änderung des Anflugverfahrens auf die Südpiste 01 des Flughafens Lugano verfügt. Das alte Verfahren entsprach nicht mehr den internationalen Normen. Als Übergangsbestimmung erlaubte das BAZL seinerzeit Flugzeugen, die für einen Anflugwinkel von 6 Grad zertifiziert waren, den Anflug mit einem Gleitwinkel von 6,65 Grad zu benutzen. Diese Ausnahmebestimmung, die ursprünglich bis Oktober 2005 befristet war, wurde in zwei Schritten bis Ende August 2006 verlängert.


Grund für die zweite Verlängerung waren neue operationelle Massnahmen, welche das BAZL Ende April angekündigt und bei den involvierten Kreisen in die Vernehmlassung gegeben hatte. Dadurch erhielten die Beteiligten auch Zeit für die notwendigen Anpassungen an die neuen Auflagen. Auf den 1. September hat das BAZL die angekündigten Massnahmen nun verfügt. Ab diesem Datum dürfen nur noch Flugzeuge, die für 6 Grad zertifiziert sind und zusätzlich über eine Einverständniserklärung, einen so genannten «Letter of non objection» des Herstellers verfügen, die Piste 01 von Lugano mit einem Anflugwinkel von 6,65 Grad anfliegen. Die Landung schliesslich erfolgt aus einem Winkel von 6 Grad. Aus Sicherheitsgründen hat das BAZL zudem die maximal tolerierte Abweichung vom exakten Anflugwinkel reduziert und den zulässigen Rückenwind halbiert. Diese Massnahmen betreffen lediglich das Anflugverfahren auf die Piste 01. Das indirekte Anflugverfahren (Circling) von Norden her auf die Piste 19 bleibt unverändert bestehen.


Durch die neuen Auflagen entsteht für den Flughafen Lugano ein stabiles Anflugsystem. Zudem bietet das BAZL damit eine Möglichkeit, dass weiterhin eine breitere Palette von Flugzeugtypen den Anflug auf Piste 01 benutzen kann, ohne die Sicherheit zu beeinträchtigen. Der Entscheid berücksichtigt auch die wirtschaftlichen Interessen des Kantons und ermöglicht die Fortführung des Linienverkehrs von und nach dem Tessin.


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