Bundesrat will Persönlichkeitsschutz bei genetischen Untersuchungen stärken

Bern, 05.07.2017 - Das Angebot an genetischen Tests hat in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Um Missbräuchen vorzubeugen und den Schutz der Persönlichkeit zu gewährleisten, wird das Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) umfassend revidiert. Es regelt neu auch genetische Tests ausserhalb des medizinischen Bereichs. Der Bundesrat hat die Gesetzesvorlage an seiner Sitzung vom 05. Juli 2017 zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet.

Das GUMG regelt heute die genetischen Untersuchungen im medizinischen Bereich, insbesondere zur Abklärung von Erbkrankheiten, aber auch die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung (z. B. Vaterschaftstests). Das revidierte Gesetz wird neu auch jene genetischen Untersuchungen umfassen, die medizinisch nicht relevante Eigenschaften untersuchen, etwa um die sportliche Veranlagung zu eruieren oder die Ernährung zu optimieren.

Im medizinischen Bereich dürfen genetische Untersuchungen grundsätzlich nur von einer Ärztin oder einem Arzt veranlasst werden. Für Tests im aussermedizinischen Bereich sollen unterschiedlich strenge Regeln gelten. Abklärungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften, bei welchen ein gewisses Missbrauchspotential erkennbar ist (z.B. sportliche Veranlagung), dürfen nur durch Gesundheitsfachpersonen veranlasst werden. Der Bundesrat wird diese Fachpersonen näher bezeichnen; in Frage kommen beispielsweise Apothekerinnen und Apotheker. Diese müssen sicherstellen, dass interessierte Personen umfassend aufgeklärt werden, und sie müssen die Entnahme der Probe überwachen. Laboratorien, die solche Tests durchführen, sind bewilligungspflichtig. Alle anderen Tests ohne erkennbares Missbrauchspotential können den Kundinnen und Kunden direkt angeboten werden, auch übers Internet (z.B. Tests zum Geschmacksempfinden). Für urteilsunfähige Personen, z.B. Kinder, sind Tests ausserhalb des medizinischen Bereichs verboten.

Weitere Präzisierungen betreffen die vorgeburtlichen genetischen Untersuchungen. Pränatale Blut-Tests können zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Schwangerschaft und ohne jegliches Risiko für das ungeborene Kind Eigenschaften seines Erbguts feststellen (z. B. Trisomie 21, aber auch das Geschlecht). Die Gesetzesvorlage sieht vor, dass weiterhin nur Eigenschaften abgeklärt werden dürfen, die die Gesundheit des werdenden Kindes beinträchtigen. Zudem wird festgeschrieben, dass die Eltern erst nach der 12. Schwangerschaftswoche über das Geschlecht des Ungeborenen informiert werden dürfen.

Geregelt wird zudem der Umgang mit sogenannten Überschussinformationen. Mit den technischen Neuerungen bei der Entschlüsselung des Erbguts werden vermehrt Informationen aufgedeckt, die für den eigentlichen Zweck der Untersuchung nicht benötigt werden, zum Beispiel Risikofaktoren für Erkrankungen, die erst später im Leben oder möglicherweise gar nie auftreten. Findet die genetische Untersuchung im medizinischen Bereich statt, soll die Patientin bzw. der Patient selber entscheiden, ob ihr oder ihm solche Überschussinformationen mitgeteilt werden sollen oder nicht. Bei genetischen Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs dürfen Überschussinformationen nicht mitgeteilt werden.

Die Problematik mit Überschussinformationen besteht zunehmend auch bei genetischen Untersuchungen von nicht erblichen Eigenschaften, etwa bei genetischen Abklärungen bei Krebserkrankungen, um die Therapie zu bestimmen. Der Gesetzesentwurf weitet den Geltungsbereich auch auf solche Untersuchungen aus. Dabei sollen aber nur wenige, grundlegende Bestimmungen zur Anwendung kommen.

Die Revision des GUMG ist Teil der bundesrätlichen Strategie Gesundheit2020. Ziel ist es, trotz rascher Entwicklung in Wissenschaft und Technik die Menschenwürde und die Persönlichkeit der betroffenen Personen bei der Anwendung genetischer Untersuchungen zu schützen.


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