Der Bundesrat passt das Lohnsystem der Bundesverwaltung an

Bern, 28.06.2017 - Der Bundesrat passt das Lohnsystem der Bundesverwaltung aufgrund einer Analyse in den Aspekten Lohnentwicklung, Leistungsprämien, Arbeitsmarktzulagen und Zusatzklassen an. Er hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) an seiner Sitzung vom 28. Juni 2017 beauftragt, ihm eine entsprechende Änderung der Bundespersonalverordnung (BPV) zu unterbreiten.

Der Bundesrat hat am 4. März 2016 entschieden, auf ein vollständig neu konzipiertes Lohnsystem zu verzichten, weil dies aus fachlicher und personalpolitischer Sicht nicht notwendig ist. Eine externe Fachstudie beurteilt das Lohnsystem der Bundesverwaltung als angemessen ausgestaltet. Es gewähre eine ausreichende Flexibilität, um den heterogenen Anforderungen in den verschiedenen Departementen zu genügen. Die externen Experten haben allerdings gewisse Weiterentwicklungsmöglichkeiten identifiziert, die der Bundesrat nun umsetzt. Er hat deshalb das EFD beauftragt, ihm eine Änderung der Bundespersonalver­ordnung (BPV) zu unterbreiten, die auf 1. Januar 2018 in Kraft treten soll.

Die Anpassungen am Lohnsystem betreffen vier Aspekte

Lohnentwicklung: Mitarbeitende der Bundesverwaltung, die das Maximum ihrer Lohnklasse noch nicht erreicht haben, erhalten jährlich eine Lohnentwicklung. Diese ist abhängig von der Leistungsbeurteilung durch die direkten Vorgesetzten und bemisst sich an einem bestimmten Prozentsatz des Höchstbetrags der vertraglichen Lohnklasse. Die Prozentwerte bei der Lohnentwicklung werden wie folgt angepasst:

  • Stufe 4 / sehr gut: 3.0 – 4.0 % (bisher 2.5 – 3.0 %)
  • Stufe 3 / gut: 1.5 – 2.5 % (bisher 1.0 – 2.0 %)
  • Stufe 2 / genügend: 0.0 – 1.0 % (bisher 0.0 – 0.5 %)
  • Stufe 1 / ungenügend: -4.0 – 0.0 % (bisher -2.0 – 0.0 %)

Leistungsprämie: Überdurchschnittliche Leistungen und besondere Einsätze, die ihren Niederschlag in einer guten (Stufe 3) oder sehr guten (Stufe 4) Beurteilung finden, können nach Erreichen des Lohnklassenmaximums wie bisher mit Leistungsprämien von maximal zehn Prozent des Höchstbetrags der vertraglichen Lohnklasse honoriert werden. Eine mögliche Leistungsprämie für Mitarbeitende im Aufstieg wird auf maximal fünf Prozent des Höchstbetrags der vertraglichen Lohnklasse reduziert.

Arbeitsmarktzulage: Die Arbeitsmarktzulage dient dazu, Personen, die auf dem Arbeitsmarkt stark umworben sind, mit einer finanziellen Zusatzleistung zu gewinnen oder zu erhalten. Die Ausrichtung der Arbeitsmarktzulage wird neu auf höchstens fünf Jahre beschränkt.

Zusatzklasse: Die Verwaltungseinheiten können seit 2002, abweichend von der ordentlichen Lohnklasseneinstufung, fünf Prozent der Stellen eine Lohnklasse höher einstufen. Der Grenzwert wird neu auf zwei Prozent gesenkt.


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