WEKO passt Behandlung von Vertikalabreden an Gaba-Urteil an

Bern, 27.06.2017 - Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat die Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden dem Gaba-Urteil des Bundesgerichts angepasst. Zudem hat die Wettbewerbsbehörde als Auslegehilfe dazugehörige Erläuterungen verabschiedet.

Am 28. Juni 2016 hat das Bundesgericht mit dem Gaba-Urteil einen Leitentscheid gefällt. Die Begründung dazu wurde Ende April 2017 publiziert. Das oberste Gericht hat darin insbesondere klargestellt, dass harte horizontale und vertikale Wettbewerbsabreden den Wettbewerb grundsätzlich erheblich beeinträchtigen und vorbehältlich einer Rechtfertigung durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz unzulässig und sanktionsbedroht sind. Zu den harten vertikalen Wettbewerbsabreden zählen vertikale Preisbindungen und Abreden über absoluten Gebietsschutz. Anlass zu diesem Urteil gab die Tatsache, dass Gaba mit ihrer österreichischen Lizenznehmerin Gebro bis 2006 vereinbart hatte, dass diese die Elmex-Zahnpasta nicht in andere Länder exportieren dürfe. Denner reichte damals Anzeige bei der WEKO ein.

Die WEKO hat ihre Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden vom 28. Juni 2010 nun an die Rechtsprechung im Gaba-Urteil angepasst. In den dazugehörigen Erläuterungen werden zudem als Auslegehilfe praxisrelevante Fragestellungen dargestellt. Die Erläuterungen zeigen auf, welche Wettbewerbsbeschränkungen sanktionierbar sind und wie selektive Vertriebssysteme sowie Beschränkungen des Online-Handels kartellrechtlich beurteilt werden.


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