Bundesrat schlägt neues Wasserzinsmaximum vor

Bern, 22.06.2017 - Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. Juni 2017 die Vernehmlassung zur Revision des Wasserrechtsgesetzes eröffnet. Er schlägt darin als Übergangsregelung für die Jahre 2020 bis 2022 eine Senkung des Wasserzinsmaximums von bisher 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung (Fr./kWbr) auf 80 Fr./kWbr vor. Ab 2023 soll die Übergangsregelung durch ein flexibles Modell abgelöst werden, bei dem das Wasserzinsmaximum aus einem fixen und einem vom Marktpreis abhängigen, variablen Teil festgelegt wird. Die Grundzüge des flexiblen Modells werden in der Vernehmlassung zur Diskussion gestellt, dessen genaue Ausgestaltung soll jedoch erst später, zeitgleich mit den Arbeiten für ein neues Marktdesign, festgelegt werden. Die Vernehmlassung dauert vom 22. Juni 2017 bis zum 13. Oktober 2017.

Bei der Einführung des Wasserzinsmaximums auf Bundesebene per 1. Januar 1918 (Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916, Wasserrechtsgesetz) betrug dieses 8.16 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung (kWbr). Durch verschiedene Revisionen des Wasserrechtsgesetzes wurde das Wasserzinsmaximum seither stetig erhöht und liegt seit 2015 bei 110 Franken/kWbr. Diese Regelung ist bis Ende 2019 befristet. Das Wasserrechtsgesetz beauftragt den Bundesrat, der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2020 zu unterbreiten.

Weiter beauftragte die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N) den Bundesrat mit der am 26. August 2014 eingereichten Motion 14.3668 „Wasserzinsregelung nach 2019“, in Zusammenarbeit mit den Kantonen, der Energiewirtschaft und weiteren interessierten Kreisen die Wasserzinsregelung nach 2019 unter Berücksichtigung der konkreten Lage der Wasserkraftwerke und der Förderungsmechanismen der Energiestrategie 2050 zügig an die Hand zu nehmen.

Mit der heute gestarteten Vernehmlassung kommt der Bundesrat diesen Aufträgen nach. Er tut dies im Kontext des schwierigen Marktumfelds mit tiefen Strompreisen, die Teile der Schweizer Strombranche derzeit stark unter Druck setzen.

Einige Kantone wenden bereits heute einen Wasserzinssatz unter dem bundesrechtlichen Wasserzinsmaximum von 110 Fr./kWbr an. Zu einer Entlastung der Schweizer Wasserkraft trägt auch das neue Energiegesetz bei, das die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger am 21. Mai 2017 gutgeheissen haben. Dieses gewährt ab 2018 während fünf Jahren eine Marktprämie von jährlich 120 Millionen Franken für bestehende Wasserkraftwerke, die ihren Strom am Markt nicht kostendeckend absetzen können. Zudem können für neue Anlagen, erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen von Grosswasserkraftwerken Investitionsbeiträge beantragt werden.

Das neue Energiegesetz beauftragt den Bundesrat zudem, der Bundesversammlung bis 2019 einen Erlassentwurf für ein marktnahes Modell zu unterbreiten. Im Zusammenhang mit der Beratung der Strategie Stromnetze hat das Parlament bereits erste Diskussionen zu weiteren Entlastungsmassnahmen für die Wasserkraft geführt. Der Nationalrat hat am 30. Mai 2017 jedoch entschieden, diese Fragen unabhängig von der Stromnetzgesetzgebung zu betrachten. Der Ständerat muss sich noch zu diesem Vorgehen äussern.

Eckpunkte der Vernehmlassungsvorlage zum neuen Wasserzinsmaximum

Das Wasserzinsmaximum wird befristet bis 2022 auf 80 Fr./kWbr. gesenkt. Die Einnahmen der wasserzinsberechtigten Gemeinwesen aus dem Wasserzins sinken damit von heute 550 auf rund 400 Millionen Franken pro Jahr, wodurch die Schweizer Wasserkraft um rund 150 Millionen Franken pro Jahr entlastet wird.

Für die Zeit nach 2022 schlägt der Bundesrat eine Flexibilisierung des Wasserzinsmaximums vor. Neu soll dieses aus einem fixen und einem variablen, marktabhängigen Teil bestehen. Angesichts der im neuen Energiegesetz vorgesehenen Entlastungsmassnahmen für Grosswasserkraftwerke und des noch unbekannten neuen Marktdesigns, sollen die Flexibilisierung des Wasserzinses und seine genaue Ausgestaltung erst später, parallel zu den Arbeiten für ein neues Marktmodell, in einer separaten Vorlage beschlossen werden. In der Vernehmlassung wird deshalb nur das grundsätzliche Prinzip des flexiblen Systems zur Diskussion gestellt:

Fixer Teil: Unabhängig vom Marktumfeld muss der Betreiber eines Wasserkraftwerks dem wasserzinsberechtigten Gemeinwesen einen Sockelbeitrag, beispielsweise maximal 50 Franken/kWbr bezahlen.

Variabler Teil: Dieser setzt ein, sobald der Referenzmarktpreis für Strom aus Schweizer Wasserkraft eine bestimmte Schwelle erreicht, beispielsweise 45 Franken/MWh. Ab dieser Schwelle steigt er in Abhängigkeit des Referenzmarktpreises linear an. Pro 1 Franken/MWh Preisanstieg steigt der variable Teil um 2 Franken/kWbr. Die Berechnungsmethodik des Referenzmarktpreises soll vom Bundesrat festgelegt werden. Da sich das Wasserzinsmaximum abhängig vom Referenzmarktpreis entwickelt, würden die Einnahmen der wasserzinsberechtigten Gemeinwesen in Zukunft stärker schwanken.

Befristete Wasserzinsbefreiung für geförderte Wasserkraftwerke

Die Vorlage sieht unter anderem auch vor, dass Wasserkraftwerke, die Investitionsbeiträge gemäss dem neuen Energiegesetz erhalten, für 10 Jahre vom Wasserzins befreit werden.

1908 erhielt der Bund mit dem neuen Artikel 24bis (heute Artikel 76 Absatz 2) in der Bundesverfassung die Grundsatzgesetzgebungskompetenz im Bereich der Wasserkraftnutzung. Die Gewässer- und die Abgabenhoheit verblieb jedoch bei den Kantonen. Mit dem Erlass des Wasserrechtsgesetzes von 1916 legte der Bund allgemeine Vorschriften zur Nutzbarmachung der Wasserkräfte fest und führte darin auch das Wasserzinsmaximum ein.

Der Wasserzins ist eine öffentliche Abgabe für das Recht, ein öffentliches Gewässer an einem bestimmten Standort exklusiv zur Erzeugung von elektrischer Energie zu nutzen. Der maximal zulässige Wasserzins für ein Wasserkraftwerk ergibt sich aus der mittleren Bruttoleistung multipliziert mit dem Wasserzinsmaximum gemäss Wasserrechtsgesetz. Die mittlere Bruttoleistung berechnet sich aus dem nutzbaren Gefälle und der durchschnittlich nutzbaren Wassermenge eines Wasserkraftwerks.

Im Bundesrecht werden lediglich die Berechnungsmethode und der maximale Wasserzins definiert. Im Rahmen dieser bundesrechtlichen Vorgaben sind die Kantone frei, den bei ihnen geltenden Wasserzins festzulegen.


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