Rechtsgrundlagen für Angebotssteuerung bei Käse bleiben unverändert

Bern, 21.06.2017 - Die Gesetzgebung zur Angebotssteuerung bei Käse mit Ursprungsbezeichnungen bleibt bestehen. Eine Anpassung an jene der Europäischen Union ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Zu diesem Schluss kommt der am 21.06.2017 vom Bundesrat gutgeheissene Bericht zum Postulat Bourgeois über einen Vergleich der rechtlichen Rahmenbedingungen.

Mit seinem Postulat (16.3050) hatte FDP-Nationalrat Bourgeois den Bundesrat beauftragt, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung des Angebots beim Käse in den Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz zu vergleichen und darzulegen, welche Schlussfolgerungen daraus gezogen werden sollen. Der nun gutgeheissene Bericht analysiert die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen sowie deren Umsetzung auf öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Basis in der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten.

Die Massnahmen der EU und der Schweiz, die eine Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes bezwecken, haben vieles gemeinsam: Sie sind nur möglich, wenn eine für den betreffenden Käse repräsentative Organisation vorhanden ist, und die Massnahmen zeitlich befristet sind. Gestützt auf das EU-Recht haben bisher nur zwei Mitgliedstaaten – Italien und Frankreich – Regeln für die Steuerung des Angebots von Käse mit Geschützter Ursprungsbezeichnung (GUB) oder Geschützter Geografischer Angabe (GGA) erlassen.

In der Schweiz kann der Bundesrat, sofern ausserordentliche Marktentwicklungen vorliegen, privatrechtliche Regeln zur Steuerung des Angebots von Käse mit GUB oder GGA auch für Nichtmitglieder verbindlich erklären.


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