Verordnungsänderungen zur Umsetzung von Art. 121a BV: Bundesrat legt Eckwerte vor

Bern, 16.06.2017 - Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16. Juni 2017 entschieden, wie er den Verfassungsartikel zur Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) und das entsprechende Gesetz auf Verordnungsstufe umsetzen will. Im Zentrum stehen dabei die Modalitäten der Stellenmeldepflicht, mit der stellensuchende Personen in der Schweiz gefördert werden sollen.

Am 16. Dezember 2016 hat das Parlament das Ausführungsgesetz zu Art. 121a der Bundesverfassung verabschiedet. Dabei hat es sich bewusst für eine Regelung entschieden, die mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der Europäischen Union vereinbar ist.

Ausführungsbestimmungen zur Stellenmeldepflicht

Den Kern der vom Parlament beschlossenen Gesetzesänderungen bilden Massnahmen für stellensuchende Personen. Der Arbeitslosenvorrang sieht vor, dass offene Stellen in Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen und Wirtschaftsregionen mit einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit den öffentlichen Arbeitsvermittlungen gemeldet werden müssen. Mit dieser Stellenmeldepflicht soll die Vermittlung von Personen gefördert werden, die in der Schweiz bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldet sind.

Der Bundesrat hat heute festgelegt, dass die Meldepflicht schweizweit in denjenigen Berufsarten eingeführt werden soll, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote fünf Prozent erreicht oder überschreitet. Damit unterstehen gemäss aktuellen Schätzungen rund drei von zehn Neubesetzungen einer Meldepflicht. Die Meldepflicht wirkt damit gezielt, ohne die Rekrutierung neuer Arbeitskräfte unnötig zu erschweren. Insgesamt könnten derzeit rund 187 000 Stellensuchende von der Meldepflicht profitieren.

Gemäss Gesetz kann der Bundesrat den Schwellenwert jährlich neu festlegen, wenn es die Situation auf dem Arbeitsmarkt erfordert. Der Bundesrat hat ausserdem entschieden, dass der Zugriff auf die Informationen über die gemeldeten Stellen während einer Frist von fünf Tagen auf bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldete Stellensuchende beschränkt werden soll.

Kurze Arbeitseinsätze sind von der Stellenmeldepflicht ausgenommen. Für die Höchstdauer dieser kurzen Arbeitseinsätze wird der Bundesrat zwei Varianten in die Vernehmlassung schicken: Entweder eine Dauer von 14 Tagen oder eine Dauer von einem Monat. Der  Bundesrat hat eine Präferenz für 14 Tage. Von der Stellenmeldepflicht sind zudem ausgenommen: Stellenbesetzungen innerhalb von Unternehmen (wie die Übernahme von Lernenden oder interne Beförderungen, sofern die Person bereits sechs Monate beim Unternehmen angestellt ist) sowie die Anstellung von Familienmitgliedern. Die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht obliegt den Kantonen.

Meldung von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen

Mit der Umsetzung von Art. 121a der Bundesverfassung hat das Parlament auch eine Optimierung der Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Sozialbehörden und der öffentlichen Arbeitsvermittlung beschlossen, um das Potenzial an inländischen Arbeitskräften besser zu nutzen. Demnach sind arbeitsmarktfähige anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden, damit sie rasch und nachhaltig in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert werden können.

Im Rahmen einer so genannten Kompetenzerfassung werden die für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit notwendigen Kompetenzen (z.B. ausreichende Sprachkenntnisse) geprüft. Zudem wird eine Einschätzung der individuellen Arbeitsmarktperspektiven vorgenommen. Für die Regelung des Meldeverfahrens für Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen sind die Kantone zuständig. Sie erstatten dem Bund jährlich Bericht über die Durchführung und die Resultate der Meldungen.

Weiteres Vorgehen

Der Bundesrat wird in den kommenden Wochen die Vernehmlassung zu den Verordnungsentwürfen eröffnen. Die Verabschiedung der Verordnungen durch den Bundesrat ist für Anfang 2018 geplant.


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