Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Ghana vorübergehend gestoppt

Bern, 16.06.2017 - Die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Ghana ist seit August 2016 für ein Jahr ausgesetzt worden. Dies, weil Ghana im Sommer 2016 Waffen aus Schweizer Produktion ohne Bewilligung der Schweiz re-exportiert hatte, wie eine kürzlich abgeschlossene Untersuchung des SECO ergab. Der Bundesrat wurde am 16. Juni 2017 über diese Massnahme informiert. Zudem werden die Exportbestimmungen gegenüber Ghana verschärft.

Im August 2016 wurde das SECO über die Beschlagnahmung von 737 Sturmgewehren und 72 Granatwerfern aus Schweizer Produktion durch die spanischen Behörden informiert. Die Waffen kamen per Schiffsfracht aus Ghana und waren für die USA bestimmt. Die Untersuchungen des SECO ergaben, dass die in Spanien beschlagnahmten Waffen die Schweiz im Februar 2011 mit Bestimmungsland Ghana verlassen hatten. Ghana hatte sich damals in einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung verpflichtet, die Waffen nicht ohne vorgängige Zustimmung der Schweiz zu re-exportieren. Ferner räumte Ghana der Schweiz das Recht ein, die Waffen jederzeit vor Ort im Rahmen einer Post-shipment Verification (PSV) überprüfen zu können. Von dieser Möglichkeit machte die Schweiz Anfang 2015 Gebrauch. Dabei zeigte sich, dass alle Waffen vollzählig vorhanden waren.

Die von Ghana getätigte Wiederausfuhr der Waffen ohne die Zustimmung der Schweiz stellt eine Verletzung der Nichtwiederausfuhr-Erklärung dar. Ghana beabsichtigte gemäss eigenen Angaben, die Waffen an den ursprünglichen Lieferanten zurückzusenden und macht einen Irrtum hinsichtlich der tatsächlichen Herkunft der Waffen geltend.

Ausfuhr vorübergehend gestoppt

Als Reaktion auf den Verstoss gegen die Nichtwiederausfuhr-Erklärung wurden zwei Massnahmen beschlossen. Zum einen wird die Ausfuhr von Kriegsmaterial für die Dauer von zwölf Monaten seit Kenntnis der Wiederausfuhr – also bis August 17 - ausgesetzt. Nach Ablauf dieser Frist werden Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Ghana wieder einzelfallweise im ordentlichen Bewilligungsverfahren durch das SECO im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA beurteilt.

Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung wird namentlich auch dem Proliferationsrisiko Rechnung getragen. Liegt ein hohes Risiko vor, dass das zur Ausfuhr beantragte Kriegsmaterial an unerwünschte Endempfänger gelangen könnte, erfolgt eine Ablehnung des Ausfuhrgesuchs gestützt auf Art. 5 Abs. 2 Bst. e der Kriegsmaterialverordnung. Zum anderen wird als Bewilligungsvoraussetzung für Kriegsmaterialexporte nach Ghana zukünftig eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verlangt, die auf Stufe Regierung unterzeichnet werden muss (Government-to-Government-Assurance).


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