Bundesrat will Enteignungsrecht an moderne Bedürfnisse anpassen

Bern, 02.06.2017 - Das Enteignungsgesetz aus dem Jahr 1930 soll revidiert werden. Der Bundesrat schlägt vor, die Verfahrensvorschriften an die geänderten rechtlichen Verhältnisse anzupassen. Zudem will er die Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Eidgenössischen Schätzungskommissionen vereinfachen und verschiedene Regelungen den heutigen Bedürfnissen anpassen. Der Bundesrat hat zu diesem Zweck am 2. Juni 2017 die Vernehmlassung eröffnet. Sie dauert bis Ende Oktober 2017.

Für gewisse bundesrechtlich anerkannte Interessen, wie beispielsweise für den Bau von Nationalstrassen und Eisenbahnen, kann gegen volle Entschädigung privates Eigentum an Grundstücken enteignet werden. Das Verfahren ist im Enteignungsgesetz geregelt. Dieses Gesetz stammt aus dem Jahr 1930 und hat sich grundsätzlich bewährt. Das darin geregelte Verfahren stammt noch aus einer Zeit, in der umfassende Plangenehmigungsverfahren in ihrer heutigen Ausgestaltung noch nicht existierten und das Werk oft nur in einem verwaltungsinternen Behördenverfahren bewilligt wurde, wobei die Betroffenen erst in einem nachfolgenden Verfahren Einsprache gegen die Enteignung erheben konnten.

Heute hingegen finden die meisten Enteignungen in Zusammenhang mit Werken statt, für welche eine Plangenehmigung nach öffentlicher Auflage unter Mitwirkung der betroffenen Personen erforderlich ist. Per 1. Januar 2000 wurden die Verfahren für Infrastruktur­vorhaben auf Bundesebene koordiniert und vereinfacht. Dabei wird der Entscheid über die Zulässigkeit und den Umfang einer Enteignung mit dem Plangeneh­mi­gungs­entscheid koordiniert. Die Erfahrungen mit diesem neuen Recht zeigen, dass die Verfahrens­be­stimmungen dieser Plangenehmigungsverfahren mit den Bestimmungen des Enteignungs­rechts zu wenig abgestimmt sind und deshalb zu Rechtsunsicherheiten führen. Daher will der Bundesrat zugunsten der Rechtssicherheit Klarheit schaffen.

Derzeit ist die Schweiz in 13 enteignungsrechtliche Schätzungskreise eingeteilt. In jedem Schätzungskreis amtet eine eidgenössische Schätzungskommission mit einem Präsidenten oder einer Präsidentin, zwei Stellvertretenden sowie verschiedenen Fachrichtern und Fach­richterinnen. Die Schätzungskommissionen sind als Milizbehörden ausgestaltet und im Nebenamt tätig. Sie sind im Wesentlichen für die Festlegung der Entschädigungen in den Enteignungsverfahren zuständig. An diesem System soll auch künftig grundsätzlich festgehalten werden. Allerdings werden mit der Revision die Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder und des Personals geklärt und die Kompetenzen des Bundes­verwaltungsgerichts konkretisiert und erweitert. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bedarfsfall hauptamtliche Kommissionsmitglieder und ein ständiges Sekretariat einsetzen zu können.

Der Bundesrat hat am 2. Juni 2017 die Vernehmlassung zu dieser Vorlage eröffnet. Sie dauert bis Ende Oktober 2017.

Weitere Informationen sowie die Vernehmlassungsunterlagen finden sich im Internet unter www.admin.ch (Bundesrecht, Vernehmlassungen).


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