Die Anerkennung ausländischer Konkursverfahren vereinfachen

Bern, 24.05.2017 - Der Bundesrat will das internationale Konkursrecht modernisieren. Das Verfahren der Anerkennung ausländischer Konkursverfahren und Nachlassverträge soll vereinfacht werden. Der Bundesrat hat am 24. Mai 2017 vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen und die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Das internationale Konkursrecht regelt die Anerkennung ausländischer Konkurs- und Nachlassverfahren in der Schweiz. Nach geltendem Recht werden nur Verfahren anerkannt, die im Sitz- bzw. Wohnsitzstaat des Schuldners eröffnet wurden. Zudem muss dieser Staat Gegenrecht gewähren. Bei jeder Anerkennung wird automatisch ein inländisches Hilfsverfahren durchgeführt. In dessen Rahmen wird das in der Schweiz gelegene Vermögen separat zugunsten der Gläubiger mit besonderem Bezug zur Schweiz verwertet. Nur ein allfälliger Überschuss wird überwiesen.

Heutiges Verfahren ist kosten- und zeitintensiv

Die zahlreichen Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere der Gegenseitigkeitsnachweis, verzögern bzw. verunmöglichen teilweise die Anerkennung ausländischer Konkursentscheidungen. Dies schadet den Interessen in- und ausländischer Gläubiger: Ohne Konkursanerkennung bleibt die Einzelzwangsvollstreckung weiterhin möglich, sodass einzelne Gläubiger zum Nachteil aller anderen auf das Schuldnervermögen greifen können. Selbst wo es gar keine schutzwürdigen inländischen Gläubiger hat, wird ein obligatorisches Hilfsverfahren durchgeführt, welches aber seinen Zweck verfehlt. Schliesslich kommt es aufgrund der mangelnden Koordination mit zusammenhängenden in- und ausländischen Verfahren zu Ineffizienz und Doppelspurigkeiten. Grenzüberschreitende Unternehmenssanierungen können an diesen rechtlichen Hürden scheitern, mit negativen Folgen für die Arbeitnehmer und Gläubiger im In- und Ausland.

Das Anerkennungsverfahren wird vereinfacht

Der Nachweis des Gegenrechts als Voraussetzung für die Anerkennung eines ausländischen Konkursverfahrens hat sich als ineffizient erwiesen und verteuert die Verfahren. Diese Voraussetzung soll deshalb gestrichen werden. Auch das obligatorische Hilfsverfahren verursacht teilweise unverhältnismässig hohe Kosten. Das Hilfsverfahren soll die pfandgesicherten und in der Schweiz wohnhaften privilegierten Gläubiger schützen. Wo es aber gar keine solchen Gläubiger gibt, macht das Hilfsverfahren keinen Sinn. Es soll deshalb neu nur noch dann durchgeführt werden, wenn in der Schweiz schutzbedürftige Gläubiger existieren.

Gegenüber dem geltenden Recht wird zudem die Stellung der inländischen Niederlassungsgläubiger verbessert. Diese sollen künftig ihre Forderungen im Rahmen eines Hilfskonkursverfahrens eingeben können, ohne dass sie einen Antrag auf die Eröffnung eines parallelen Niederlassungskonkursverfahrens stellen müssen. Damit werden Kosten und ineffiziente Parallelverfahren vermieden.

Mit der vorgeschlagenen Revision wird der zunehmenden internationalen Verflechtung der Wirtschaft Rechnung getragen und eine bessere Koordination mit zusammenhängenden in- und ausländischen Verfahren ermöglicht. Die vorgeschlagenen Änderungen sind in den Grundzügen bereits 2011 ins Bankeninsolvenzrecht übernommen worden und haben sich dort bewährt.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48, media@bj.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Bundesamt für Justiz
http://www.bj.admin.ch

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-66833.html