Revidierte Luftreinhalte-Verordnung in Kraft

Bern, 03.03.2017 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 3. März 2017 die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative von Nationalrat Erich von Siebenthal (SVP / BE) revidiert. Neu dürfen Privatpersonen bestimmtes Restholz sowie unbehandeltes Holz aus Garten und Landwirtschaft in ihren eigenen Öfen verbrennen. Mit dieser Lockerung ermöglicht es der Bundesrat, dass zusätzliches Holz in kleinen Öfen von Privaten zu Heizzwecken genutzt werden kann. Die Änderung tritt auf den 1. April 2017 in Kraft.

Bisher durften weder Restholz noch unbehandeltes Holz aus Garten und Landwirtschaft in privaten Öfen und Cheminées verbrannt werden, sondern mussten separat entsorgt werden. Mit der Revision der LRV darf solches Holz inskünftig zu Hause verbrannt werden, wenn es frei von Farben, Lacken oder sonstigen Substanzen ist. Dies gilt auch für Reste und Abschnitte von unbehandeltem Holz aus der Holzbearbeitung sowie gewisse Gegenstände aus Massivholz, die aus Garten und Landwirtschaft stammen. Dazu gehören beispielsweise unbehandelte Zaunpfähle, Holzlatten oder Bohnen- und Tomatenstangen, die regelmässig ersetzt werden.

Eine Lockerung der Vorschriften gilt auch für unbehandelte Einwegpaletten aus Massivholz. Diese können neu als Holzbrennstoffe verwendet werden. Allerdings dürfen sie nur in grösseren, regelmässig kontrollierten, sogenannten Restholzfeuerungen verbrannt werden, wie sie etwa in Betrieben der holzverarbeitenden Industrie vorhanden sind.

Behandeltes Holz nicht immer auf ersten Blick erkennbar

Zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit ist es wichtig, dass Betreiberinnen und Betreiber von Holzfeuerungen nur zweifelsfrei unbehandeltes Holz verbrennen. Allerdings ist bei gewissen Holzresten aus dem Hobbybereich eine allfällige Behandlung möglicherweise nicht ohne Weiteres ersichtlich. Daher ist die Eigenverantwortung wichtig: Im Zweifelsfall sollte solches Holz wie bisher entsorgt und nicht in der Hausfeuerung verbrannt werden, um zu vermeiden, dass giftige Verbrennungsprodukte entstehen.

Die Änderung der LRV bedingt auch eine Anpassung der Verordnung über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA). Einwegplatten aus Massivholz bekommen einen neuen Abfallcode, weil sie nicht mehr als kontrollpflichtige Abfälle gelten.


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