Schweiz verbietet die Einfuhr von Robbenprodukten

Bern, 03.03.2017 - Die Einfuhr von Robbenprodukten in die Schweiz ist künftig nicht mehr erlaubt. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 3. März 2017 entschieden. Gleichzeitig werden die Abläufe bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten automatisiert. Die Verordnungen für die Ein-, Durch-und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten werden entsprechend geändert.

Ab dem 1. April 2017 dürfen in der Schweiz keine Robbenprodukte mehr eingeführt werden. Zu diesen Produkten gehören Robbenfleisch, Öl, Unterhautfett, Organe, Pelzfelle und Waren aus Pelzfellen. Mit dem Verbot setzt der Bundesrat die Motion Freysinger für ein Importverbot für Robbenprodukte im Einklang mit geltendem EU-Recht um.

Verordnungsänderungen lassen Ausnahmen zu
Die Änderungen der Verordnung lassen bestimmte Ausnahmen zu. Einerseits soll die Einfuhr von Robbenprodukten zulässig sein, wenn diese aus einer Jagd stammen, die traditionsgemäss von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betrieben wird. Diese Jagd muss gleichzeitig zum Lebensunterhalt der Gemeinschaft beitragen. Andererseits dürfen Reisende weiterhin Robbenprodukte zum persönlichen Gebrauch einführen.

Da es in der Schweiz bereits heute kaum Importe von Robbenprodukten gibt, dürften die neuen Vorschriften keine wesentlichen Auswirkungen haben.

Effiziente Zollkontrolle dank automatisiertem Datenabgleich
Eine zweite Änderung der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten betrifft die Kontrollen bei der Einfuhr. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) stellte bis anhin mittels Überprüfung von Dokumenten sicher, dass grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen entsprechend untersucht wurden, respektive im Verkehr mit der EU die relevanten Begleitdokumente vorlagen. Diese Form der Dokumentenkontrolle entfällt in Zukunft. An ihre Stelle tritt ein automatisierter Datenabgleich zwischen dem Datenverarbeitungssystem e-dec der EZV und der Schnittstelle des BLV, welche auf die Daten des tierärztlichen Informationssystems der EU (TRACES) bzw. demjenigen des Bewilligungssystems BLV (EDAV) zugreift. Die Kontrolle und die Abfertigung von Tieren und Tierprodukten an der Grenze werden dadurch effizienter.


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