Öffentlichkeitsprinzip: das Beschaffungswesen muss transparent bleiben

Bern, 16.02.2017 - Der Bundesrat möchte sämtliche Dokumente in Verbindung mit Beschaffungsverfahren des Bundes dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes entziehen. Dies hat er an seiner gestrigen Sitzung entschieden. Sollte das Parlament diesem Entscheid folgen, wird es der Bevölkerung und den Medien bald nicht mehr möglich sein, durch Einblick in die entsprechenden Dokumente nachzuvollziehen, wie die Behörden beim Bezug von Gütern und Dienstleistungen mit Steuergeldern umgehen.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. Februar 2017 die Botschaft zum revidierten Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) verabschiedet. Im Gegensatz zum Vernehmlassungsentwurf sieht die vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) erarbeitete und vom Bundesrat verabschiedete Fassung eine Sonderregelung gegenüber dem Öffentlichkeitsgesetz vor. Demnach sollen nach Abschluss des Verfahrens neu alle Unterlagen der Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes entzogen werden. Vorbehalten bliebe einzig noch eine Auskunftspflicht gegenüber Behörden. Das heutige Zugangsrecht der Bevölkerung und der Medien würde damit wegfallen. Der EDÖB spricht sich gegen diese Regelung aus: Das deklarierte Transparenzziel des revidierten BÖB würde durch diese Aushöhlung des Öffentlichkeitsgesetzes ins Gegenteil verkehrt. Die Veröffentlichung der Vergaben auf der Beschaffungsplattform simap.ch verschafft der Öffentlichkeit keinen Zugang zu Beschaffungsunterlagen.

Der nach dem Willen des Bundesrates abzuschaffende Zugang der Bevölkerung und der Medien konnte in der Vergangenheit zur Aufdeckung von schwerwiegenden, die Steuerpflichtigen teuer zu stehen kommenden Beschaffungspannen beitragen, in deren Folge wichtige Lehren gezogen werden konnten. Gerade im besonders sensiblen Bereich des Beschaffungswesens ist es unumgänglich, die uneingeschränkte Geltung des Öffentlichkeitsgesetzes beizubehalten. Soweit Beschaffungsunterlagen Geschäftsgeheimnisse oder Preiskalkulationen enthalten, wird deren Vertraulichkeit vom Öffentlichkeitsgesetz explizit und umfassend geschützt. Diese Akten dem Zugang der Bevölkerung zu entziehen, erweist sich somit als schwer nachvollziehbar, zumal auch im Vernehmlassungsverfahren von keiner Seite entsprechende Anliegen geäussert worden sind.


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