Referendum gegen das Energiegesetz (EnG): Bundeskanzlei tritt auf Eingabe zweier Stimmberechtigter nicht ein
Bern, 09.02.2017 - Die Bundeskanzlei ist am 8. Februar 2017 auf eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe zweier Stimmberechtigter nicht eingetreten. Sie hatten die Ungültigerklärung der Unterschriften auf den Listen zum Referendumsbegehren eines Komitees verlangt, weil auf den Referendumsbögen Informationen zur Vorlage aufgeführt sind, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden.
Am 19. Januar 2017 haben zwei Referendumskomitees 68‘755 Unterschriften gegen das Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016 eingereicht. Die Überprüfung durch die Bundeskanzlei hat ergeben, dass davon 68‘390 Unterschriften gültig sind. Damit ist das Referendum formell zustande gekommen. Das Zustandekommen wurde am 31. Januar 2017 festgestellt und am 7. Februar 2017 im Bundesblatt publiziert.
Die Bundeskanzlei stellt jeweils nach Ablauf der Referendumsfrist fest, ob das Referendum die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist (Art. 66 Absatz 1 Bundesgesetz über die politischen Rechte, BPR). Die Gültigkeit der Unterschriften beurteilt sich dabei abschliessend nach Art. 66 Absatz 2 BPR. Politische Argumente auf Unterschriftenlisten sind nicht Gegenstand und somit der Überprüfung nicht zugänglich. Die Bundeskanzlei ist deshalb auf die Eingabe nicht eingetreten. Grundsätzlich kann gegen Verfügungen der Bundeskanzlei im Bereich der politischen Rechte innert einer Frist von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
Gemäss Entscheid des Bundesrates vom 11. Januar 2017 wird das Energiegesetz am 21. Mai 2017 zur Abstimmung gelangen.
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