Preisausgleich für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse: Anpassung der Referenzpreise

Bern, 09.02.2017 - Der Gemischte Ausschuss des Freihandelsabkommens Schweiz-EU von 1972 beschloss am 8.02.2017 die im Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse festgelegten Referenzpreise auf den 1. März 2017 anzupassen. Auf das gleiche Datum werden auch die Referenzpreise für den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten mit Drittländern angepasst.

Das Protokoll Nr. 2 zum Freihandelsabkommen Schweiz-EU (SR 0.632.401.2) regelt im bilateralen Handel Schweiz-EU den Preisausgleich bei landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen wie bspw. Schokolade, Biskuits und anderen Backwaren, Bonbons, Suppen, Saucen, Teigwaren, Speiseeis und löslichem Kaffee. Die im Gemischten Ausschuss vereinbarten Referenzpreise der Agrarrohstoffe bestimmen die Obergrenze der Preisausgleichsmassnahmen (Einfuhrzölle und Ausfuhrbeiträge) im Handel mit verarbeiteten Agrarprodukten zwischen der Schweiz und der EU.

Nachdem sich die Marktverhältnisse seit der letzten Aktualisierung der Referenzpreise vom 1. April 2015 verändert haben, werden diese mit dem Beschluss des Gemischten Ausschusses vom 8. Februar 2017 angepasst. Für Weizen, Roggen, Weizenmehl Magermilchpulver und Vollmilchpulver gelten neu höhere, für Butter und Kartoffeln tiefere Referenzpreisdifferenzen. Gleichzeitig wurde der für die Berechnung der Einfuhrzölle auf die Referenzpreisdifferenzen anwendbare Rabatt von 15 auf 18.5 Prozent erhöht. Diese Anpassung erfolgt gemäss Artikel 5 Abs. 3 des Protokolls Nr. 2 zur Wahrung der relativen Präferenzspanne. Die neuen Referenzpreise werden ab 1. März 2017 angewendet.

Gleichzeitig passt der Bundesrat auch die im Handel mit Drittstaaten angewandten Preisdifferenzen an. Die im Handel mit der EU bzw. mit Drittstaaten anwendbaren Preisdifferenzen sind in den Verordnungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72, sog. "Schoggigesetz") festgelegt.


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